Hallo Frank Seyfert,
grundsätzlich gilt für „Grenzgänger nach Deutschland“ im Zusammenhang mit der Kindererziehung folgendes: Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, dort ein Kind erziehen und die eine (oder mehrere) Erwerbstätigkeit(en) ausschließlich in Deutschland (also nicht gleichzeitig auch in einem anderen Mitgliedstaat) ausüben, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004). Dies gilt für Erwerbstätigkeiten vor dem Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 nach Maßgabe der in den jeweiligen Zeiträumen bestehenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen beziehungsweise innerstaatlichen Regelungen gleichermaßen.
In diesem Fall sind die Erziehungszeiten - ohne Besonderheiten - so anzurechnen, als wäre die Erziehung in Deutschland erfolgt (§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 SGB VI in Verbindung mit Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Dies gilt, solange die deutschen Rechtsvorschriften während der Erziehungszeit für die betreffende Person gelten.
Die Dauer oder der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit in Deutschland (beispielsweise nur zwei Monate oder halbtags) sind unbeachtlich und es wird auch nicht gefordert, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit zu einer Versicherung führt. Eine versicherungsfreie (geringfügige) Beschäftigung oder nicht versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland kann deshalb die Anrechnung deutscher Erziehungszeiten im Rahmen der Sachverhaltsgleichstellung bewirken.
Zur individuellen Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich direkt mir Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.