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Experten-Antwort

Anerkennung von Erziehungszeiten als Grenzgänger

von Frank Seyfert15.07.2022 | 11:02
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Hallo, wir leben seit 1995 in Frankreich und arbeiten in Deutschland. Meine Frau hatte Erziehungszeiten von 1997 bis 2004. Geburten 1996,1999,2000. Meine Frau erhielt in dieser Zeit Transferleistungen (Erziehungsgeld) vom deutschen Staat. 1998 und 1999 erhielt sie zusätzlich von der franz. Familienkasse Zuschüsse. Es handelte sich um die Differenz zwischen deutschem Anspruch und französischem Anspruch. Diese Zeiten meldete die franz. Familienkasse der franz. Rentenversicherung. In unserer deutschen Rentenauskunft werden nun alle Erziehungszeiten nach 1997 ( also 1997 - 2004) ignoriert. Von der franz. Rentenversicherung bekommt meine Frau keine Rente. Warum auch, Sie hat nie in das franz. System eingezahlt. In Deutschland verliert sie 7 Jahre Kindererziehung, obwohl Sie immer in Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Kann das sein?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frank Seyfert,

grundsätzlich gilt für „Grenzgänger nach Deutschland“ im Zusammenhang mit der Kindererziehung folgendes: Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, dort ein Kind erziehen und die eine (oder mehrere) Erwerbstätigkeit(en) ausschließlich in Deutschland (also nicht gleichzeitig auch in einem anderen Mitgliedstaat) ausüben, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004). Dies gilt für Erwerbstätigkeiten vor dem Anwendungsbeginn der VO (EG) Nr. 883/2004 nach Maßgabe der in den jeweiligen Zeiträumen bestehenden überstaatlichen, zwischenstaatlichen beziehungsweise innerstaatlichen Regelungen gleichermaßen.

In diesem Fall sind die Erziehungszeiten - ohne Besonderheiten - so anzurechnen, als wäre die Erziehung in Deutschland erfolgt (§ 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Abs. 3 S. 1 SGB VI in Verbindung mit Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004). Dies gilt, solange die deutschen Rechtsvorschriften während der Erziehungszeit für die betreffende Person gelten.

Die Dauer oder der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit in Deutschland (beispielsweise nur zwei Monate oder halbtags) sind unbeachtlich und es wird auch nicht gefordert, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit zu einer Versicherung führt. Eine versicherungsfreie (geringfügige) Beschäftigung oder nicht versicherungspflichtige selbständige Erwerbstätigkeit in Deutschland kann deshalb die Anrechnung deutscher Erziehungszeiten im Rahmen der Sachverhaltsgleichstellung bewirken.

Zur individuellen Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich direkt mir Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

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4 Antworten

Janaam 15.07.2022 | 15:47
Sie sparen jede Menge Steuern dadurch, dass Sie in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten. Es gibt dann eben auch ein paar Nachteile.
Frank Seyfertam 15.07.2022 | 15:38
Hallo, uns wurde von der DRV mitgeteilt, dass die Kindererziehungszeiten nicht anerkannt werden können, da die Kinder in einem Land der EU erzogen wurden, in dem es auch das Recht der Kindererziehungszeiten gibt. Zudem wurde während der Erziehungszeiten keine Beschäftigung in Deutschland ausgeübt bzw. keine Entgeltersatzzeiten bezogen. Stimmt, keine Beschäftigung da Erziehungszeiten Und der wichtigste Punkt, wäre die Bescheinigung der franz. Versicherungsträger über 8 Trimester in den Jahren 1998 und 1999. Dies würde dazu führen, dass alle weiteren Ansprüche auf Erziehungszeiten anschliessend von der DRV ausgeschlossen werden. Meine Anmerkung, dass diese 8 Trimester von der Familienkasse gemeldet wurden, interessiert die Sachbearbeiter (mehrere Telefonate) bei der DRV nicht. Dies sei eindeutig ein Ausschlusskkriterium. Die Zeiten würden von der DRV nicht anerkannt. Im übrigen hat meine Frau nach der Erziehungszeit wieder normal in Deutschland gearbeitet und Beiträge in die DRV gezahlt.
valerieam 15.07.2022 | 16:05
Was genau hat dieser Spruch mit dem oben geschilderten Sachverhalt zu tun. Kennen Sie überhaupt die Abgabenlast in Frankreich?
Abschlägeam 16.07.2022 | 03:26
Zitat von Frank Seyfert anzeigenausblenden
Vielleicht wäre es hier hilfreich, wenn Sie eine schriftliche Anfrage (mit den entsprechenden Unterlagen) an die DRV senden, anstatt sich in Telefonaten abwimmeln lassen zu müssen? Auch wenn dort alles bereits vorliegt... Sie haben ja aber noch keine zufriedenstellende Auskunft. Und eine 'telefonische' giltet aber nicht :-( Sie benötigen es schriftlich, damit Sie dann (notfalls auf dem Rechtsweg) dagegen angehen können. Oder Sie zumindest eine schriftliche Auskunft erhalten, nach welchen Rechtsvorschriften es denn doch nicht möglich ist. Da Sie ja in F leben, gelten dort vielleicht andere Rechte für mündliche Absprachen als in D... Aber in D soll man man am Telefon nix 'kaufen', ob Waschmaschine oder Mobilfunkvertrag. Gibt also auch keinen Grund, sich auf eine 'telefonische Auskunft' der DRV zu 'verlassen' :-)
Deutsche Rentenversicherung
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