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Experten-Antwort

Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Ausland

von Peppa23.08.2024 | 09:22
237 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! ich habe im November 1998 in Frankreich mein Kind geboren . Mit dem Vater war ich nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Er war Berufssoldat und oft monatelang im Ausland.Ich habe mich ganz allein um den Säugling gekümmert. Im Februar 2000 bin ich wieder mit meinem Kind nach Deutschland gezogen. Die Zeit in Frankreich wurde nicht von der DRV bei der Rente berücksichtig. Bescheid 2021. Nun hat am 7.7.2022 der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Kindererziehungszeiten im Ausland bei der Rente zu berücksichtigen ist.Aktenzeichen C-576/20 Ich habe ausschließlich in Deutschland gearbeitet und in die Rentenkassen eingezahlt. Wegen des neuen Gesetztes habe ich einen Antrag auf Überprüfung der Kindererziehungszeiten gestellt. Was mache ich, wenn er negativ ausfällt?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

 

zunächst einmal sind gerichtliche Entscheidungen in der Regel Einzelfallentscheidungen, denen ein konkreter, einzelfallspezifischer Sachverhalt zu Grunde liegt. Das bedeutet, dass das von Ihnen angeführte Urteil möglicherweise in Ihrem Fall nicht einschlägig wäre. 

Ein Urteil stellt auch keine gesetzliche Regelung dar, sondern lediglich eine Rechtsauslegung.

Inwieweit das von Ihnen genannte Urteil auf Ihren Fall tatsächlich anwendbar ist, Sie also dieselben Tatbestandsvoraussetzungen erfüllen, wie die dortige Klägerin aus Österreich (z.B. außer den Kinderziehungszeiten ausschließlich österreichische Versicherungszeiten) kann hier nicht nachvollzogen werden.

Darüber entscheidet letztendlich die für Sie zuständige Sachbearbeitung Ihres Rentenversicherungsträgers.

Sollte Ihr Antrag erneut abgelehnt werden, können Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, und bei einem ebenfalls abschlägigen Widerspruchsbescheid dann den Klageweg bei den Sozialgerichten beschreiten. Bitte beachten Sie dazu die in den Bescheiden enthaltenen Rechtsmittelbelehrungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam

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3 Antworten

Königam 23.08.2024 | 09:30
Dann müssen Sie das so hinnehmen. Die neue Gesetzgebung, wenn Sie denn überhaupt auf Sie zutrifft, wird bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Viele scheinen das von Ihnen angeführte Urteil pauschal auf sich zu beziehen, obwohl dies gar nicht zutrifft. Sollten Sie den eventuell ablehnenden Bescheid nicht verstehen, lassen Sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung beraten.
andersam 23.08.2024 | 09:32
Dann können Sie Widerspruch einlegen, klagen usw. Vielleicht wäre in dem Fall auch ein Rechtsbeistand hilfreich. Aber warten Sie jetzt einfach mal das Ergebnis ab.
Gut abwägen!am 23.08.2024 | 09:43
Widerspruch macht aber nur mit einer stichhaltigen Begründung Sinn. Die pauschale Aussage Widerspruch einzulegen, ist daher fragwürdig!
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