Hallo Fragender,
ja, dieses Verfahren ist prinzipiell üblich. Wird z. B. vom Prüf- oder Gutachterarzt eine Nachprüfung empfohlen, erhält der Rentenbezieher zum vorgegebenen Zeitpunkt eine entsprechende Anfrage zur Selbstauskunft einschließlich eines Befundberichts zugesandt. Für dieses Nachprüfungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen zu den Mitwirkungspflichten des SGB I, welche im Einzelfall - bei entsprechender fehlender Mitwirkung - auch zum Entzug der bereits laufenden Erwerbsminderungsrente führen können.