Und es ist eine bösartige Unterstellung, dass die DRV beim Wunsch auf Akteneinsicht "gerne Probleme" macht. Denn die Mitarbeiter der DRV haben noch weitere Vorschriften des § 25 SGB X zu beachten und können nicht einfach so Kopien der Gutachten übersenden.
als Beispiel aus der rechtlichen Arbeitsanweisung der DRV:
"Soweit die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten enthalten, kann die Behörde statt Gestattung der Einsichtnahme den Inhalt der Akten dem Beteiligten durch einen Arzt vermitteln lassen (§ 25 Abs. 2 S. 1 SGB 10). Diese Möglichkeit dient insbesondere dem besseren Verständnis der nicht medizinisch ausgebildeten Beteiligten.
Die Behörde soll den Inhalt der Akten nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift durch einen Arzt vermitteln lassen, soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde. Diese Regelung soll zum Schutz des Betroffenen vor nachteiligen Auswirkungen auf seine Gesundheit oder sein Wohlbefinden sicherstellen, dass ärztliche Gutachten, soweit sich diese mit schweren Erkrankungen oder der voraussichtlichen Lebensdauer befassen, nach Möglichkeit nur durch einen Arzt eröffnet werden.
Enthalten die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse eines Beteiligten, so hat die Behörde die Akten und Gutachten auf medizinische und psychologische Aussagen und Wertungen zu prüfen. Die Behörde soll sich Kenntnis verschaffen, ob der Betroffene über seine gesundheitlichen Verhältnisse Bescheid weiß, und sie hat abzuwägen, ob dieser durch die Kenntnisnahme Schäden (z. B. Schock, psychische Schäden) erleiden kann. Regelmäßig wird die Frage, ob insbesondere die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 S. 2 SGB 10 vorliegen, am besten von einem Arzt beurteilt werden können. Es empfiehlt sich daher in diesen Fällen, die vorherige Einbeziehung des Ärztlichen Dienstes und dessen Stellungnahme, ob die Einsichtnahme in die betroffenen Akten bzw. Aktenteile mit Rücksicht auf den Beteiligten gesundheitlich unbedenklich ist oder ob der Inhalt der Akten mit den Angaben über die gesundheitlichen Verhältnisse eventuell durch einen Arzt - ggf. welchen - vermittelt werden soll. Ausnahmsweise kann auch der behandelnde Arzt eingeschaltet werden, wenn die schriftliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Das Verfahren zur Akteneinsicht liegt im Ermessen der Behörde; sie hat zu entscheiden, ob sie die Akteneinsicht mit Hilfe des Arztes oder durch ihn gewähren will. Besteht der Beteiligte darauf, die Akte persönlich einzusehen oder durch seinen Bevollmächtigten einsehen zu lassen, so muss die Behörde auch bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen dem Gesuch entsprechen."
Außerdem kommt dazu, dass die DRV für Kopien aus den Akten Geld verlangen kann.
"Nach § 25 Abs. 5 S. 2 SGB 10 kann der Rentenversicherungsträger für die Erteilung von Ablichtungen Ersatz seiner Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Als angemessen ist nicht nur eine kostendeckende Gebühr anzusehen. Unter Orientierung an § 2 Abs. 2 des am 01.07.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7000 zu 1. des RVG sind für Fotokopien aus Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers regelmäßig Gebühren in Höhe von 0,50 Euro je Ablichtung für die ersten 50 Seiten und in Höhe von 0,15 Euro für jede weitere Seite zu erheben, jedoch keine Postentgelte. Auf die Einziehung der Gebühren ist zu verzichten, wenn sie im Einzelfall den Gesamtbetrag von 5 Euro nicht übersteigen, sodass bis zu 10 Ablichtungen kostenfrei sind; die Kosten der Einziehung würden in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen."
Erfahrungsgemäß sind die wenigsten Versicherten bereit, für diese Kopien zu zahlen. Bei 50 Seiten, die schnell zusammen kommen, wären dies immerhin 25,- EUR!
Deshalb ist es m.E. ratsam, einen Bevollmächtigten (Sozialverband oder Anwalt für Sozialrecht) einzuschalten. Dieser erhebt die Akten bei der DRV, kann sich ein genaues Bild über die Sachlage machen, fertigt die Kopien selbst an und bespricht die Angelegenheit mit seinem Mandanten.
@laie11
Dieser Rentenberater war ja wohl eine Oberpfeife seines Faches. M.E. hatte er einfach keine Lust, in ein Widerspruchsverfahren einzusteigen. Kostet Zeit und Geld und im schlimmsten Fall ein Klageverfahren. Ein Antragsverfahren ist so viel einfacher zu händeln....