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Experten-Antwort

Angaben im Rentenbescheid zur Teilerwerbsunfähigkeit

von Jasch22.07.2012 | 20:08
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Sehr geehrte Damen und Herren, eine Bekannte von mir trägt sich nach 26 Berufsjahren mit dem Gedanken, einen Antrag auf Teilverrentung wegen Erwerbsminderung zu stellen. Nun fragt sie sich, wie sie dann finanziell da stehen würde. In ihrem Rentenbescheid stehe immer, was sie bei Teilerwerbsunfähigkeit bekommen würde. Ihre Frage nun: Wäre das dann der Betrag und ihr Lohn für sechs Stunden? (zur Zeit arbeitet sie acht Stunden) Wenn dem so wäre, dann würde sie dann sogar mehr haben als zum jetzigen Zeitpunkt, was sie natürlich wundern würde. Ich hoffe, sie können uns in dieser Frage weiter helfen. Wenn Sie weitere Angaben benötigen, um eine verlässliche Aussage zu machen, dann werde ich diese gerne noch bei ihr einholen. Diese Anfrage erfolgt stellvertretend durch mich, da meiner Bekannten auf Grund ihres Gesundheitszustands und ihrer beruflichen Beanspruchung dafür die Energie fehlt. Für hilfreiche Antworten wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen Jasch

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte(r) Frau/Herr Jasch,

weil aus Ihren Darstellungen nicht eindeutig hervor geht, ob Ihrer Bekannter eine aktuelle Rentenauskünfte/Renteninformationen vorliegt, bietet sich ein Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung an.

Bei diesem Gespräch kann dann noch mal gemeinsam geprüft werden, ob die Basis der Rentenberechnung , die Zeiten im Versicherungsverlauf stimmen. Außerdem lassen sich mit Hilfe der Versicherungszeiten konkretere Angaben zur Rentenhöhe und zum Hinzuverdienst machen. Zusätzlich hat Ihre Bekannte die Möglichkeit, direkt alle wichtigen Fragen zum Rentenfeststellungsverfahren und darüber hinaus zu klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Claire Grubeam 22.07.2012 | 20:30
Die Rentenhöhe ist abhängig von den erworbenen Entgeltpunkten des gesamten Berufslebens sowie einer eventuellen Zurechnungszeit. Ob bei einem Rentenantrag wegen Erwerbsminderung eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren ist, entscheidet in Abhängigkeit vom individuellen Leistungsvermögen der Antragstellerin die Deutsche Rentenversicherung. Lassen Sie sich für Ihre Bekannte eine Rentenauskunft senden. Diese können Sie unter https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ auch über das Internet beantragen.
...am 22.07.2012 | 20:47
Grundsätzlich kann sie davon ausgehen, dass (vorausgesetzt, die Rente würde auch bewilligt) die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Hälfte des in der Renten-Info oder Rentenauskunft ausgewiesenen Betrages für die Rente wegen (voller) Erwerbsminderung ist. Dieser Betrag stellt jedoch den Brutto-Rentenbetrag dar. Geht man davon aus, dass sie gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, werden davon noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge i. H. v. insgesamt 10,4% für Kinderlose bzw. 10,15% bei mind. einem Kind abgezogen. Ggf. zu zahlende Steuern werden am Ende des Jahres direkt an das Finanzamt gezahlt. Der Hinzuverdienst bei eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird individuell berechnet (anhand der rentenversicherungspflichtigen Entgelte der letzten 3 Kalenderjahre) und steht in der Rentenauskunft (in der Renten-Information stehen sie leider nicht). Die angegebenen Hinzuverdienstgrenzen sind in Brutto, werden monatlich geprüft (also kein Jahresdurchschnitt) und man darf zweimal im Kalenderjahr die Grenze bis zum Doppelten überschreiten (z.B. durch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden). Ob Ihre Bekannte mit dem Brutto-Verdienst für 6h tgl. Arbeitszeit die entsprechende Hinzuverdienstgrenze einhält, kann hier natürlich nicht beurteilt werden. Also, wenn keine Rentenauskunft vorliegt, dann anfordern oder ein persönliches Beratungsgespräch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle suchen. Hinweis: Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhält man, wenn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbsfähigkeit von 3 bis UNTER 6 h täglich vorliegt (oder bei Geburt vor dem 02.01.1961 bei Berufsunfähigkeit).
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