Wenn Ihr Bruder einen Angehörigen pflegt, erwirbt er ggf. auch ohne eigene Beiträge einen (zusätzlichen) Rentenanspruch. Als Pflegeperson ist er dann in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfasst. Dabei muss der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, und er darf neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Falls Ihr Bruder es nicht schon getan hat, sollte er sich diesbezüglich umgehend an die zuständige Pflegekasse (Krankenkasse) wenden. Dort klärt man alle weiteren Bedingungen und Formalitäten.
Zuständig für die Entscheidung über die Versicherungspflicht als Pflegeperson ist grds. die Pflegekasse (Krankenkasse).
Nur in Streitfällen ist die Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner.
Besteht zwischen einer Pflegeperson und der Pflegekasse Streit über das Vorliegen der Versicherungspflicht oder den Umfang der Beitragspflicht, so hat hierüber regelm. der Rentenversicherungsträger eine Entscheidung zu treffen.
Die zeitliche Einschränkung von 30 Stunden ergibt sich aus § 3 Satz 3 SGB VI:
"Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die daneben regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind, sind nicht nach Satz 1 Nr. 1a versicherungspflichtig."
Auskünfte zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten Sie grundsätzlich von Ihrer Pflegekasse, sprich in der Regel von Ihrer Krankenkasse. Sie können allerdings auch zunächst einmal zu Ihrer Information auf der Internetseite der AOK vorbei schauen. Unter www.aok.de können Sie unter Aufrufen der AOK des Landes Sachsen-Anhalt unter Pflegeversicherung Ausführungen zur Pflegebedürftigkeit ersehen.
Grundsätzlich kann Akteneinsicht gemäß § 25 Sozialgesetzbuch X gewährt werden. Für medizinische Sachverhalte gelten verschärfte Regelungen. Gegebenenfalls werden Sachverhalte nur unter Miteinbezugnahme Ihres Hausarztes eröffnet. Eine konkrete Anfrage müssten Sie an Ihre Pflegekasse richten, die auch über die Art der Akteneinsicht entscheidet.
Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, wäre eine Versicherungspflicht auf Grund einer nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit grundsätzlich zu bejahen, d.h. Ausnahmeregelungen sind zu beachten, die u.U. die Versicherungspflicht verneinen. Die Versicherungspflicht kommt beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen kraft Gesetzes zustande. Eines Antrags bedarf es hierzu nicht. Den von den Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen in der Regel verwendeten "Fragebögen auf Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" kommt daher grundsätzlich keine rechtsbegründende Bedeutung zu. Sie dienen in erster Linie dazu, die für die Beurteilung oder Feststellung der Versicherungspflicht und für die Durchführung der Versicherung sowie die Beitragszahlung erforderlichen Angaben und Informationen zu erhalten. Dies bedeutet, dass eine abschließende Antwort auf Ihre Frage nur gegeben werden, kann, wenn zu sämtlichen maßgeblichen Sachverhalten Stellung genommen worden ist und keine Ausnahmeregelung greift, die die Versicherungspflicht ausschließt.
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