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Experten-Antwort

Angemessenheit des Arbeitsentgeltes unter 70%

von Zeitwertkonto08.04.2021 | 14:26
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wir haben vertragliche Regelungen, wonach eine Freistellung bis 5 Jahre dauern kann. Nun möchte jemand diesen Betrag auf 7 Jahre strecken. Damit kommen wir jedoch nur auf ca. 50% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase. Aber liegen mit 3.000.-€ immer noch voll im sozialversicherungsrechtlichen Bereich. Stellt sich aber die Frage: 1. können wir so eine Vereinbarung schließen, auch wenn wir unter 70% liegen - also bspw. nur bei 50%, aber dennoch voll sozialversicehrugnspflichtig? 2. kann es Schwierigkeiten mit der Krankenversicherung geben, so dass die bspw. keine Leistungen erbringen und uns die MA als Arbeitgeber in Regress nehmen kann? Bspw. wenn MA eine schwerwiegende Krankheit hat und die KK meint, wir hätte nicht genug Beiträge gezahlt oder sich auf den Standpunkt stellt, dass kein Beschäftigungsverhältnis besteht. 3.kann es Schwierigkeiten mit der Rentenversicherung geben, so dass wir ggfls. Rentenausfälle kompensieren müssen? Gibt es eine Lösung, wie wir die Streckung auf 7 Jahres umsetzen können? Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Zeitwertkonto,

die Beschäftigungsfiktion in der Sozialversicherung für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund flexibler Arbeitszeitregelungen besteht, wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das (unter 70% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase) reduzierte Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von 450,00 Euro monatlich liegt.

Die gesamte Wertguthabenvereinbarung wäre in einem solchen Fall von Anfang an unwirksam. Sind aber von Anfang an die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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