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Experten-Antwort

Angestellt auf 50% und selbständige Tätigkeit

von Max26.09.2021 | 13:30
378 Ansichten
6 Antworten
Hallo liebe Experten, bis vor kurzem habe ich meinen gesamten Lebensunterhalt ausschließlich durch die Beschäftigung als Honorarlehrkraft (freiberuflicher Lehrer) für immer den gleichen Auftraggeber sichergestellt. Deshalb musste ich mich sowohl für die Kranken- als auch Rentenversicherung "freiwillig" pflichtversichern. Nun jedoch habe ich eine halbe Stelle als Arbeitnehmer angenommen und arbeite demzufolge nur noch rund die Hälfte der Zeit in meiner vorherigen freiberuflichen Tätigkeit. Aus dem Lohn als Angestellter werden natürlich die RV-Beiträge abgezogen, jedoch muss ich laut meiner örtlichen RV noch immer zusätzlich denselben Beitragssatz für Freiberufler monatlich zahlen, den ich vorher gezahlt habe, obwohl meine Einkünfte der selbständigen Tätigkeit nun halbiert sind. Kurz gesagt, ich arbeite genausoviel wie vorher, verdiene auch in etwa genausoviel wie vorher, muss nun aber insgesamt 50% mehr RV-Beiträge zahlen, als vorher? Ich ging davon aus, dass meine Beiträge aus der Selbständigkeit entsprechend um den bereits getätigten Abzügen des Arbeitgebers vermindert würden.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.09.2021 | 11:07

Hallo Max,

anhand Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass bei Ihnen derzeit eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 als Lehrer ("Honorarlehrkraft") vorliegt. In diesem Fall spielt die Anzahl der Auftraggeber keine Rolle. Dies ist nur bei "Selbständigen mit einem Auftraggeber" gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 relevant.

Die aktuelle bestehende Versicherungspflicht als Lehrer wird nicht dadurch verdrängt / aufgehoben, dass eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Unterliegt die abhängige Beschäftigung ebenfalls der Rentenversicherungspflicht, sind aus beiden Tätigkeiten entsprechende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Entsprechend stehen dann gegebenenfalls auch Rentenansprüche aus beiden Tätigkeiten zu.

Maximal werden aus beiden Tätigkeiten Rentenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gezahlt.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in diesem Jahr 85.200,00 Euro (alte Bundesländer) bzw. 80.400,00 Euro (neue Bundesländer).

Gegebenenfalls kann aufgrund der reduzierten Arbeitszeit in einer oder beiden Tätigkeiten Geringfügigkeit gemäß § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB 4 eintreten. Dies ist bezüglich der selbständigen Tätigkeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen und kann zu einer Beitragsminderung führen. Mehrere geringfügige Tätigkeiten sind hierbei zusammenzurechnen, nicht jedoch eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung.

Mit freundlichen grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

DRVam 26.09.2021 | 15:47
Falsche Annahme. Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis sind getrennt voneinander zu betrachten.
Maxam 26.09.2021 | 16:27
DRV schrieb

Falsche Annahme. Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis sind getrennt voneinander zu betrachten.

Dann müssten aber auch die Berechnungsgrundlagen getrennt voneinander zu betrachten sein, oder? Also so, dass die RV Beiträge aus der Selbständigkeit auch beitragsbezogen aus diesen Bezügen zur Berechnung herangezogen werden müssten? Aktuell dient ja der Einkommenssteuerbescheid als Grundlage, dort wird aber nicht getrennt, wieviel von den Gesamteinnahmen aus der Selbständigkeit hervorgehen. Ich finde es etwas unglaubwürdig, dass ich knapp 35% meiner freiberuflichen Einkünfte an die RV abgeben soll.
Makroam 26.09.2021 | 16:55
Max schrieb

Dann müssten aber auch die Berechnungsgrundlagen getrennt voneinander zu betrachten sein, oder? Also so, dass die RV Beiträge aus der Selbständigkeit auch beitragsbezogen aus diesen Bezügen zur Berechnung herangezogen werden müssten?

Aktuell dient ja der Einkommenssteuerbescheid als Grundlage, dort wird aber nicht getrennt, wieviel von den Gesamteinnahmen aus der Selbständigkeit hervorgehen.

Ich finde es etwas unglaubwürdig, dass ich knapp 35% meiner freiberuflichen Einkünfte an die RV abgeben soll.

Falsche Annahme. Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis sind getrennt voneinander zu betrachten.
Dann müssten aber auch die Berechnungsgrundlagen getrennt voneinander zu betrachten sein, oder? Also so, dass die RV Beiträge aus der Selbständigkeit auch beitragsbezogen aus diesen Bezügen zur Berechnung herangezogen werden müssten? Aktuell dient ja der Einkommenssteuerbescheid als Grundlage, dort wird aber nicht getrennt, wieviel von den Gesamteinnahmen aus der Selbständigkeit hervorgehen. Ich finde es etwas unglaubwürdig, dass ich knapp 35% meiner freiberuflichen Einkünfte an die RV abgeben soll.
Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen grundsätzlich auch dann kraft Gesetzes der Versicherungspflicht, wenn die Tätigkeit neben einem Beschäftigungsverhältnis oder einer anderen selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Auch hier ist daher eine Mehrfachversicherung nicht ausgeschlossen. Beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ist § 22 Abs. 2 SGB IV zu beachten (vgl. Abschnitt 8.6, Berechnung der Beiträge in Sonderfällen).
Bratklopsam 26.09.2021 | 19:44
siehe auch Kommentar von @Makro und: Entsprechende rechtliche Regelungen finden sie im: §22 SGB IV Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse.
Werner67am 27.09.2021 | 07:38
Falls Sie für die selbständige Tätigkeit einkommensgerechte Beiträge zahlen und sich Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit seit dem letzten Steuerbescheid um mindestens 30% verringert hat, können Sie die Neuberechnung/Reduzierung der Beiträge beantragen (Sozialklausel § 165 Abs. 1a SGB VI). Dazu müssen Sie das laufende (verringerte) Einkommen durch geeignete Unterlagen nachweisen (z.B. Bescheinigung des Steuerberaters über das laufende Einkommen des gesamten Veranlagungsjahres oder Bescheinigung des Finanzamtes über Minderung oder Wegfall der Steuervorauszahlungen oder eigene gewissenhafte Schätzung mit geeigneten Unterlagen, z.B. BWA)
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