Hallo Max,
anhand Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass bei Ihnen derzeit eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 als Lehrer ("Honorarlehrkraft") vorliegt. In diesem Fall spielt die Anzahl der Auftraggeber keine Rolle. Dies ist nur bei "Selbständigen mit einem Auftraggeber" gem. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6 relevant.
Die aktuelle bestehende Versicherungspflicht als Lehrer wird nicht dadurch verdrängt / aufgehoben, dass eine zusätzliche Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt wird. Unterliegt die abhängige Beschäftigung ebenfalls der Rentenversicherungspflicht, sind aus beiden Tätigkeiten entsprechende Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Entsprechend stehen dann gegebenenfalls auch Rentenansprüche aus beiden Tätigkeiten zu.
Maximal werden aus beiden Tätigkeiten Rentenversicherungsbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gezahlt.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in diesem Jahr 85.200,00 Euro (alte Bundesländer) bzw. 80.400,00 Euro (neue Bundesländer).
Gegebenenfalls kann aufgrund der reduzierten Arbeitszeit in einer oder beiden Tätigkeiten Geringfügigkeit gemäß § 8 Abs. 1 bzw. Abs. 3 SGB 4 eintreten. Dies ist bezüglich der selbständigen Tätigkeit dem zuständigen Rentenversicherungsträger anzuzeigen und kann zu einer Beitragsminderung führen. Mehrere geringfügige Tätigkeiten sind hierbei zusammenzurechnen, nicht jedoch eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung.
Mit freundlichen grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Falsche Annahme. Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis sind getrennt voneinander zu betrachten.
Dann müssten aber auch die Berechnungsgrundlagen getrennt voneinander zu betrachten sein, oder? Also so, dass die RV Beiträge aus der Selbständigkeit auch beitragsbezogen aus diesen Bezügen zur Berechnung herangezogen werden müssten?
Aktuell dient ja der Einkommenssteuerbescheid als Grundlage, dort wird aber nicht getrennt, wieviel von den Gesamteinnahmen aus der Selbständigkeit hervorgehen.
Ich finde es etwas unglaubwürdig, dass ich knapp 35% meiner freiberuflichen Einkünfte an die RV abgeben soll.
Selbständige mit einem Auftraggeber unterliegen grundsätzlich auch dann kraft Gesetzes der Versicherungspflicht, wenn die Tätigkeit neben einem Beschäftigungsverhältnis oder einer anderen selbständigen Tätigkeit ausgeübt wird. Auch hier ist daher eine Mehrfachversicherung nicht ausgeschlossen. Beim Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ist § 22 Abs. 2 SGB IV zu beachten (vgl. Abschnitt 8.6, Berechnung der Beiträge in Sonderfällen).Falsche Annahme. Selbständigkeit und Angestelltenverhältnis sind getrennt voneinander zu betrachten.Dann müssten aber auch die Berechnungsgrundlagen getrennt voneinander zu betrachten sein, oder? Also so, dass die RV Beiträge aus der Selbständigkeit auch beitragsbezogen aus diesen Bezügen zur Berechnung herangezogen werden müssten? Aktuell dient ja der Einkommenssteuerbescheid als Grundlage, dort wird aber nicht getrennt, wieviel von den Gesamteinnahmen aus der Selbständigkeit hervorgehen. Ich finde es etwas unglaubwürdig, dass ich knapp 35% meiner freiberuflichen Einkünfte an die RV abgeben soll.
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