Hallo Miriam Wegener,
besteht Versicherungspflicht nach dem KSVG neben einer Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung, sind in Fällen dieser Art zwei Berechnungen durchzuführen, zum einen nach § 21 Abs. 1 SGB VI auf der Grundlage des erzielten Arbeitsentgelts (Regelentgeltberechnung nach § 67 SGB IX), zum anderen nach § 21 Abs. 2 SGB VI entsprechend dem Einkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, das den entrichteten Beiträgen der Künstlersozialkasse zugrunde liegt. Im Falle des Überschreitens der BBG sind die Einkünfte für die Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander zu mindern, dass die beitragspflichtigen Einkünfte zusammen höchstens die BBG erreichen.
Für die selbständige Tätigkeit ist das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistungen der Bemessungszeitraum. Die Berechnungsgrundlage bestimmt sich nach dem durch die Künstlersozialkasse festgestellten beitragsrelevanten Bruttoarbeitseinkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Leistung (Bemessungszeitraum).
Wird Übergangsgeld auch für eine stufenweise Wiedereingliederung gezahlt (muss durch die Rehabilitationseinrichtung verordnet werden), so gelten die o.g. Ausführungen entsprechend.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung