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Anhörung Beteiligter nach $ 24 des SGB X

von vschmidt30.07.2007 | 17:04
2336 Ansichten
7 Antworten
Ich habe eine Frage zum oben genannten Thema. Mein Papa war schwer depressiv und bekam daraufhin Erwerbsunfähigkeitsrente. Zur Ablenkung von seiner Krankheit, arbeitete er für ein befreundetes Paar als Hausmeister (sie haben mehrere Mehrfamilienhäuser). Im Februar dieses Jahres beging er Suizid. Nun bekamen wir ein Schreiben von der Rentenversicherungsanstalt, dass er wohl für den Zeitraum März 05 bis Januar 07 die Hinzuverdienstgrenze überschritten hat und wir knapp 6.000 Euro Rente zurückzahlen müssen. Die RV schreibt unter anderem "Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit würde somit in dieser Zeit nur in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit zustehen ..." Was sollen wir nun tun? Können wir hier Einspruch einlegen und wenn ja - wie schreibt man sowas? Ich hab keine Ahnung, wie wir das zahlen sollen. Ich selber und mein Mann haben erst im Januar unser neu gebautes Haus bezogen und haben einen hohen Kredit zu tilgen. Meine Mama bekommt selber nur EU-Rente, seit ihr ein Hirntumor entfernt wurde und sie ist froh, wenn sie damit jeden Monat über die Runden kommt. Haben wir eine Chance, dieser Forderung auszukommen? Vielen Dank für jeden Rat.

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 31.07.2007 | 14:06

Den Ausführungen der Diskussionsteilnehmer sind schon eine Menge Anregungen und Tipps zu entnehmen.

Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit der am nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufzunehmen und Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch vorzutragen. Der Sachverhalt würde aufgenommen und der Sachbearbeitung zur Entscheidung zugeleitet werden.

Sofern Sie für Ihre Mutter das Gespräch führen möchten, bräuchten Sie eine Vollmacht. Es wür-de sich jedoch anbieten gemeinsam zu dem Termin zu kommen.

Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird - sofern Sie die Anhörung wahrgenommen haben unter Beachtung Ihrer Ausführungen - ein Bescheid erteilt. Sind Sie mit dem anschließenden Inhalt des Bescheides nicht einverstanden könnten sie fristwahrend Widerspruch einlegen und nach einer Rechtsberatung die Begründung nachreichen.

6 Antworten

Westiam 30.07.2007 | 18:33
Hallo VSchmidt, Sie schreiben, Ihr Vater sei im Februar verstorben. Von wann ist das Schreiben des Rentenversicherungsträgers? An wen ist es adressiert? Woher erlangte der Rentenversicherungsträger die Kenntnis über den Hinzuverdienst seit Marz 2005? MfG
vschmidtam 30.07.2007 | 19:36
Das Schreiben ist datiert auf den 20.07.07, erhalten hat es meine Mutter am Donnerstag letzter Woche. Die Firma des bekannten Ehepaares wurde angeschrieben, dass sie Angaben zum Verdienst machen sollen, weil mein Papa alles angemeldet hatte. Diese Angaben haben sie auch gemacht und danach haben wir das Schreiben erhalten.
Westiam 30.07.2007 | 20:29
Hallo VSchmidt, ein Einspruch ist (noch) nicht notwendig. Mit dem Anhörungsschreiben gibt der Rentenversicherungsträger zunächst Ihrer Mutter die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt und der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Dies sollte innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt des Schreibens geschehen. Sie muß sich aber nicht äußern. Sie sollte zunächst schreiben, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den geforderten Betrag zu erstatten (wenn es so ist!). Zudem habe sie die in der Vergangenheit erbrachte Leistung gemeinsam mit ihrem Ehemann verbraucht (wenn es so ist!). Außerdem habe sie nicht gewusst, dass der Hinzuverdienst Auswirkungen auf die Rente haben könnte (wenn es so ist!) und sie nicht einsehe, warum sie für die Folgen der unterlassenen Mitteilungspflicht ihres Ehemannes einstehen solle (wenn es so ist!). Der Rentenversicherungsträger wird dann einen Bescheid erlassen, in dem er Ihrer Mutter seine Entscheidung bekannt gibt, wobei er auf die o.g. Einwände Ihrer Mutter eingehen muß. Sollte sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, kann sie Widerspruch einlegen, sollte sich jedoch vorher Rat bei einem Rechtsanwalt oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle einholen. Sollte der Betrag zurück gefordert werden, hat Ihre Mutter die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen. MfG
Nixam 31.07.2007 | 07:03
Teilen Sie demRV-Träger mit,wie hoch Ihre EU-Rente ist und wieviel Sie monatlich für Ihr Haus abbezahlen müssen. Bieten Sie eine monatliche Rate von EUR 50,-- an, mit der Sie dieForderung evtl. abbezahlen könnten(wenn das so ist). Beantragen Sie: Hiermit beantrage ich die unbefristete Niederschlagung der Forderung wegen o. g.zu geringen Einkommens. Der RV-Träger wird Ihnen dann schreiben, dass er 1 x jährlich eine Rückforderung prüfen wird(Überprüfen, ob Sie etwas zurückzahlen können). Man wird Ihnen auf jeden Fall entgegenkommen. Es ist noch niemandem "der Kopf abgerissen worden", nur weil er beim RV-Träger Schulden hat.
Westiam 31.07.2007 | 16:42
Mal 'ne dumme Frage: nach welcher Rechtsvorschrift kann sich eigentlich der Leistungsträger die -teilweise- zu unrecht erbrachte Leistung an den verstorbenen Versicherten von der Witwe (= Erbin?, Sonderrechtsnachfolgerin?) erstatten lassen? Danke für die Nachhilfe :-)
Nixam 01.08.2007 | 06:52
§56 SGB I: Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tode des Berechtigten nacheinander 1) dem Ehegatten 2) den Kindern 3) den Eltern 4) dem Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zum Todeszeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelegt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. §57 Absatz 2 SGBI: Soweit Ansprüche auf den Sonderrechtsnachfolger übergegangen sind, haftet er für die nach dem Gesetzbuch bestehenden Verbindlichkeiten des Verstorbenen gegenüber dem für die Ansprüche zuständigen Leistungsträger, sofern er nicht nach §57 Abs. 1 SGB I innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis, dass er Sonderrechtsnachfolger geworden ist, schriftlich gegenüber dem Leistungsträger auf die Sonderrechtsnachfolge verzichtet hat.
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