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Experten-Antwort

Anmeldung von Ansprüchen im Todesfall nur durch Bestatter?

von Bastian König01.03.2016 | 19:26
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9 Antworten

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Guten Tag, Ich arbeite in einem Unternehmen, das im Auftrag von Versicherungen Verstorbene ins Ausland rücküberführt. Bestattet wird der Jenige dann im jeweiligen Land. Bisher ist die Anmeldung der Dreimonatsrente und Witwenrente über die Versicherungen gelaufen. Da wir jedoch ohnehin schon alle Papiere der Leute haben, habe ich mir überlegt, dass es als Service für unsere Hinterbliebenen doch sinnvoll wäre, wenn wir das machen. Darf ich das, auch als "nicht-Bestatter/nur-Transportservice"? Was muss ich beachten? Was muss ich einreichen? Lieben Dank schon mal für Antworten!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Rentenberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die nach dem RDG registrierungspflichtig ist. Falls Sie also beabsichtigen, nicht nur Anträge weiterzuleiten, sondern auch eine Beratung vorzunehmen, wäre das eine Rechtsdienstleistung, zu deren Erbringung Sie ohne eine Registrierung im Sinne des RDG nicht berechtigt sind. Ohne Registrierung ist nur die Weiterleitung von Anträgen zulässig.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Rentenberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die nach dem RDG registrierungspflichtig ist. Falls Sie also beabsichtigen, nicht nur Anträge weiterzuleiten, sondern auch eine Beratung vorzunehmen, wäre das eine Rechtsdienstleistung, zu deren Erbringung Sie ohne eine Registrierung im Sinne des RDG nicht berechtigt sind. Ohne Registrierung ist nur die Weiterleitung von Anträgen zulässig.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Rentenberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die nach dem RDG registrierungspflichtig ist. Falls Sie also beabsichtigen, nicht nur Anträge weiterzuleiten, sondern auch eine Beratung vorzunehmen, wäre das eine Rechtsdienstleistung, zu deren Erbringung Sie ohne eine Registrierung im Sinne des RDG nicht berechtigt sind. Ohne Registrierung ist nur die Weiterleitung von Anträgen zulässig.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Rentenberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die nach dem RDG registrierungspflichtig ist. Falls Sie also beabsichtigen, nicht nur Anträge weiterzuleiten, sondern auch eine Beratung vorzunehmen, wäre das eine Rechtsdienstleistung, zu deren Erbringung Sie ohne eine Registrierung im Sinne des RDG nicht berechtigt sind. Ohne Registrierung ist nur die Weiterleitung von Anträgen zulässig.

Expertenantwort · 5Deutsche Rentenversicherung

Nach § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Rentenberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die nach dem RDG registrierungspflichtig ist. Falls Sie also beabsichtigen, nicht nur Anträge weiterzuleiten, sondern auch eine Beratung vorzunehmen, wäre das eine Rechtsdienstleistung, zu deren Erbringung Sie ohne eine Registrierung im Sinne des RDG nicht berechtigt sind. Ohne Registrierung ist nur die Weiterleitung von Anträgen zulässig.

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4 Antworten

Herr Teichgräberam 01.03.2016 | 19:37
Am Ende ist es (jedes Mal) die/der Hinterbliebene, die/der den Antrag auf das Sterbevierteljahr unterschreibt. Es gibt keine Vorschrift, welche besagt, wer den Hinterbliebenen beim (Vor-)Ausfüllen behilflich ist. Voraussetzung ist der hierfür vorgesehene Antrag, Sterbeurkunde und Heiratsurkunde. Vordruck: https://www.deutschepost.de/content/dam/dprs/gesetzliche-rente/9… Allgemeines https://www.deutschepost.de/de/r/rentenservice.html
Bastian Königam 01.03.2016 | 19:45
Vielen Dank Das hört sich ja unproblematisch an. Ich will den Angehörigen möglichst viel Arbeit abnehmen. Dann werde ich mir die Vorlage in meiner Arbeitsmappe mitnehmen.
Kaufmann-Berta-Siegfriedam 01.03.2016 | 22:19
Diese Aussage trifft nur zu, wenn wirklich Knappschaft, also Bergbau, im Versicherungsverlauf des Verstorbenen vorhanden ist -> knappschaftliches Zahlverfahren Das Sterbevierteljahr ist dann bei der Knappschaft-Bahn-See Dez. IV.2 44781 Bochum zu beantragen. Bei 'Bahn' und 'See' gilt (weiterhin) die allgemeine Rentenversicherung und damit das Postzahl-Verfahren. Des Weiteren gilt, dass, sollte das knappschaftliche Zahlverfahren dem Grunde nach zutreffen, allerdings eine Auslandszahlung erfolgte, dennoch über die Post gezahlt und somit auch dort das Sterbevierteljahr zu beantragen ist. Für die Beratung wäre eventuell auch der Hinweis von Vorteil, dass bei der Auszahlung des Sterbevierteljahres im knappschaftlichen Zahlverfaharen die Summe nicht mit einem Schlag-, sondern die Witwenrente regulär monatlich weitergezahlt wird (für drei Monate nach dem Monat, in dem der Versicherte verstorben ist).
W*lfgangam 01.03.2016 | 21:54
Hallo Bastian König, bitte beachten, dass das Verfahren nicht für die Knappschaft-Bahn-See gilt. Die zahlen nicht über den RentenService aus, sondern selbst ...die paar Fälle können Sie ausklammern oder natürlich die 'Post-Vordrucke' denen direkt zuschicken ;-) Gruß w.
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