Nach § 2 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert. Rentenberatung ist eine Rechtsdienstleistung, die nach dem RDG registrierungspflichtig ist. Falls Sie also beabsichtigen, nicht nur Anträge weiterzuleiten, sondern auch eine Beratung vorzunehmen, wäre das eine Rechtsdienstleistung, zu deren Erbringung Sie ohne eine Registrierung im Sinne des RDG nicht berechtigt sind. Ohne Registrierung ist nur die Weiterleitung von Anträgen zulässig.