Hallo XXX,
bei längerer Übergangsgeld-Bezugsdauer und bei länger zurückliegendem Bemessungszeitraum ist das Übergangsgeld einmal pro Jahr zu erhöhen, um es mit der allgemeinen Gehaltsentwicklung Schritt halten zu lassen. Deshalb ist das Übergangsgeld nach § 70 SGB IX jeweils ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraumes entsprechend der Veränderung des Lohnes der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer anzupassen. Die Erhöhung Ihres Übergangsgeldes aufgrund der Anpassung ist daher korrekt.