§ 35 VersAusglG sieht eine Anpassung bei der ausgleichspflichtigen Person (bei Bezug einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung) vor, wenn bei einem anderen Versorgungsträger erworbene Ansprüche noch nicht bezogen werden können. Dadurch sollen die vorübergehenden Nachteile der internen Teilung abgemildert werden. Fraglich ist somit, ob Sie unter das neue Recht fallen (Scheidung ab 01.09.2009) und Ansprüche übertragen bekommen haben, welche Sie noch nicht beziehen können. Im Zweifelsfall beantragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Prüfung der Anpassung nach § 35 VersAusglG.