"Der bei Rentenbeginn ermittelte steuerfreie Rentenanteil wird auf Basis des zweiten Rentenjahres ermittelt. Regelmäßige Rentenerhöhungen beeinflussen den steuerfreien Teil nicht, so dass regelmäßige Rentenerhöhungen voll zu versteuern sind. Ändert sich die Rentenhöhe aufgrund besonderer Ereignisse (z. B. Nachzahlungen, Einführung der Mütterrente, Kürzung von Witwenrente wegen anderer Einkünfte), ist der steuerfreie Anteil neu zu berechnen. Der steuerfreie Anteil ändert sich im Verhältnis der geänderten Rente zu derjenigen Rente, die für die erstmalige Ermittlung des steuerfreien Anteils maßgeblich war. Die Summe der bis zur Neuberechnung erfolgten regelmäßigen Rentenerhöhungen ist der Rentenanpassungsbetrag. Dieser ist bei der Neuberechnung des steuerfreien Rentenanteils vom Betrag der geänderten Rente abzuziehen. Er ist vom Rententräger nach § 22a EStG an die Finanzverwaltung zu übermitteln."(Zitat Ende)
Wenn sich durch einen Versorgungsausgleich die Bruttorente verändert, verändert sich natürlich auch der Rentenanpassungsbetrag im gleichen VErhältnis.
Ansonsten, alles Relevante hier:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…