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Experten-Antwort

Anrechenbare Rentenzeiten bei Arbeitslosigkeit vor Rente

von Axel Hofer19.08.2015 | 01:27
1956 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei meinem Arbeitgeber wird ein Geschäftsfeld vollständig aufgegeben. Ich arbeite selbst in einer anderen Abteilung . Aufgrund meines Altes( Geburtsjahr 1956) ist mir ein Abfindungsangebot unterbreitet worden. Ich würde dann voraussichtlich im Sommer 2016 nach insgesamt 44 Jahren ununterbrochener Besschäftigung mich arbeitslos melden. Es fehlen mir also noch 12 Monate Rentenversicherungszeiten. Meine Frage wäre folgende: Würde das Arbeitsamt in diesem Falle meine Rentenversicherungsbeiträge dann die 24 Monate in denen ich ALG 1 beziehe weiter zahlen? Ich hätte dann 46 Betragsjahre zusammen. Ich beabsichtige die restliche Zeit selbst zu überbrücken bis zum Zeitpunkt in dem ich 63 Jahre und 8 Monate bin, um dann die abschlagsfreie Rente zu beantragen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Herr Hofer,

bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung und lassen sich persönlich beraten.

Grundsätzlich werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet - in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

****am 19.08.2015 | 08:36
Ohne Angabe des Geburtsmonats oder Datum des möglichen Rentenbeginns der Altersrente für besonders langjährig Versicherte und des genauen Zeitraumes des ALG 1 Bezugs kann hier nur spekuliert werden ob und wann sie die 45 J unter Berücksichtigung des ALG 1 Bezugs (= Pflichtbeitragszeit) erfüllen.
senf-dazuam 19.08.2015 | 10:11
Ich nehme an, die planen die "Rente ab 63" zu beziehen. Dafür zählen die ALG I Zeiten nicht mit, wenn sie in den 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen. Diese Zeiten steigern die Rente zwar noch ein wenig, aber sie zählen nicht zur Wartezeit ... es sein denn, es liegt eine Insolvenz/Geschäftsaufgabe vor. Da bei Ihnen nur ein Geschäftsfeld aufgegeben wird, dürfte das vor Gericht zu klären sein, ob dies vom Text des Gesetzes so gedeckt ist. Da Sie schreiben, nach den 24 Monaten ALG die Zeit selbst zu überbrücken, sollte es doch irgendwie möglich sein, bis 2019/20 noch 12 Monate mit einem (versicherungspflichtigen!) Minijob abzudecken, diese Zeiten zählen dann mit und die 45 Jahre sind voll. Zur genauen Planung bitte noch eine Beratungsstelle aufsuchen, damit sich nicht am Schluss herausstellt, dass doch noch ein Monat fehlt ...
senf-dazuam 19.08.2015 | 10:19
Zitat von senf-dazu anzeigenausblenden
Es ist ja nach der ALG-Zeit noch etwas Zeit bis zur Rente ... Angenommen, Sie melden sich 7/2016 arbeitslos und die Rente soll in 7/2019 beginnen, dann werden ALG-Zeiten bis 7/2017 nicht gezählt. Die 12 Monate von 7/16 bis 6/17 hingegen zählen für die Wartezeit. Fazit: mit genauer Planung in die Beratungsstelle der DRV und klären lassen, was nun zählt und was letztlich fehlt. Wenn ein Monat fehlen sollte, könnten Sie ja auch die Rente einen Monat später als frühestmöglich beziehen und alles ist wieder in Butter.
Axel Hoferam 19.08.2015 | 15:43
Vielen Dank schon einmal für die schnellen und kompetenten Antworten. Hier nochmals etwas genauere Daten. Geburtsdatum Februar 1956. Bei voraussichtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2016 komme ich auf 43Jahre und 11 Monate Pflichtbeiträge. Wenn ich im Anschluss ALG 1 für 24.Monate beziehen sollte( Juli 2016-Juni 2018), war wie gesagt mein Vorhaben danach mit 63 Jahren und 8 Monaten, für Oktober 2019 die Rente zu beantragen. Sollte dann die Zeit des ALG 1 Bezuges in der Rentenberechnung berücksichtigt sein,wäre ich beruhigt. Vielen Dank nochmals
Santanderam 19.08.2015 | 16:21
Achtung! Nochmals. Arbeitslosigkeit vor Rente mit 63 zählt nur in bestimmten Fällen. so wie ich es sehe gilt das nicht für ihren Fall. Lassen sie sich unbedingt von einer Beratungsstelle informieren.
W*lfgangam 19.08.2015 | 21:29
Hallo Axel Hofer, passt! 01.11.2019 (63+8) Rentenbeginn, 31.10.2017 - bis dahin zählen auch ALG 1 Beiträge (07.2016 - 10.2017 = 16 Monate), 45 J + 3 M bis dahin erreicht. Frage: Wie wollen Sie die Zeit 63 (AR mit 10,2 % Abschlag möglich) bis 63 + 8 (abschlagsfrei) finanziell überbrücken? Auf den ersten Blick sind es grob 7 Jahre, ehe Sie bei Null-Einkommen mit der abschlagsfreien Rente/dem Mehrbetrag in die rentable Zone kommen - wenn nicht andere 'Einkommensverluste'/ggf. Betriebsrentennichtzahlung + freiwillige KV auch noch dranhängen und die 'Rentabilität' weiter in die Ferne verschoben wird. Gruß w.
Axel Hoferam 19.08.2015 | 22:54
Mein Arbeitgeber zahlt mir gleichzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen die monatliche Betriebsrente,die nicht unerheblich ist. Gleichzeitig erhalte ich eine stattliche Abfindung. die muß ich natürlich einmalig versteuern( Fünftel Rechnung). Mit diesem finanziellen Polster werde ich die Zeit wahrscheinlich gut überbrücken können. Mir geht es hauptsächlich um meine Rentenanwartschaften während der Zeit des ALG 1 Bezuges. Aber so würde ich ja über die 45 Jahre kommen und dann für 11.2019 die Rente 63+ beantragen.
****am 20.08.2015 | 11:50
Herr Hofer, i.O. wenn alles so läuft, ALG 1 ab 01.07.16 für 24 Monate und RT Beginn 01.11.19. Aber wenn das AA ihnen eine Sperrzeit von bis zu 3 Monaten und wegen der Zahlung der "stattlichen Abfindung" eine Ruhensfrist von bis zu 8 Monaten verpasst, stimmen die ganzen vorherigen Spekulationen nicht mehr. Dann müssten sie u. U. sogar noch freiwillige Beiträge ( 07/2016 bis 05/2017) an die Rv zahlen oder sich einen Minijob mit Versicherungspflicht suchen, damit sie die 45 Jahre noch erreichen. Ob sie aufgrund des Aufhebungsvertrages/ der Kündigung eine Sperre und/oder Ruhensfrist erhalten kann ihnen nur das AA sagen. Auf alle Fälle Kontakt mit der nächsten A+B-Stelle aufnehmen.
W*lfgangam 20.08.2015 | 22:03
Zitat von Axel Hofer anzeigenausblenden
Hallo Axel Hofer, sprechen Sie auch mal mit Ihrer Krankenkasse (insbesondere unter Berücksichtigung der Hinweise/Sperrfristen ALG von ****) was die von Ihnen an Beiträgen sehen/überwiesen haben möchten, bevor Sie einen Schlussstrich ziehen: Rente ohne Abschlag ab 01.11.2019 ./. Rente mit Abschlag ab 01.03.2019 ...die/alle 'Lasten' in diesen 8 Monaten müssen erstmal in einem 'überschaubarem' Zeitraum mit dem ungekürzten Mehrbetrag aus der abschlagsfreien Rente wieder aufgeholt werden. Mit dann vielleicht 80/85 dement auf der Rentabilitätsstrecke angekommen … Gruß w.
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