Hallo Herr Hofer,
bitte vereinbaren Sie einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung und lassen sich persönlich beraten.
Grundsätzlich werden auch Zeiten der Arbeitslosigkeit für die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet - in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn allerdings nur, wenn sie Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers sind!