Hallo Wongl,
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erfüllt für Leistungen zur Teilhabe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen u. a., wer bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat.
Auf die Wartezeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 55 SGB VI) und Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI) angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI), also nicht Anrechnungszeiten.
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