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Anrechnung

von Hugo H.28.02.2020 | 16:02
86 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Wird eigentlich eine rückwirkend genehmigte Arbeitsmarktrente beim ALG 1 als Hinzuverdienst behandelt?

5 Antworten

AfAam 28.02.2020 | 16:39
Da fragen Sie am besten die Agentur für Arbeit.
Hugo H.am 28.02.2020 | 17:41
Danke AfA, ich dachte, vielleicht antwortet jemand der das selbst erlebt hat und aus Erfahrung spricht, ansonsten werde ich das selbstverständlich auch tun.
Siehe hieram 29.02.2020 | 00:06
Hallo Hugo H., da es nur halbe oder volle EM-Rente gibt und dann noch die halbe EM-Rente, die aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes zu einer vollen EM-Rente wird (Arbeitsmarktrente) erlischt in Ihrem Fall der Anspruch auf ALG I, da die Rente den Anspruch des ALG I für die Zeit, in der sich Rente und ALG I überschneiden, ersetzt (Erfüllungsfiktion). Aus dem Nachzahlungsbetrag, der sich bei einer rückwirkend bewilligten Rente ergibt, wird also zunächst geprüft, in welcher Höhe das Arbeitsamt (oder andere) Erstattungsansprüche an die DRV stellt, bevor Sie tatsächlich eine Nachzahlung erhalten. Der Erstattungsanspruch wird tagesgenau verrechnet, maximal bis zur Höhe der netto zur Verfügung stehenden Rente. Sollte die Rente niedriger sein, als das gezahlte ALG I, müssen Sie die Differenz nicht erstatten. Würden Sie eine teilweise (halbe) EM-Rente rückwirkend erhalten, erfolgt die Verrechnung entsprechend anteilig. Da also in ihrem Fall bei voller EM-Rente (Arbeitsmarktrente) der Anspruch auf ALG I für den zeitgleichen Zeitraum, für den rückwirkend Rente bewilligt wurde, erlischt und die gezahlten Leistungen erstattet werden, gibt es auch keine Möglichkeit, hier etwas als Hinzuverdienst anzurechnen. Auch haben Sie dann ab laufender EM-Rentenzahlung (als Arbeitsmarktrente) keinen weiteren Anspruch auf ALGI, so dass auch hier kein Hinzuverdienst angerechnet werden kann. Geregelt ist die Erstattung aus den Rentenansprüchen von Zahlungen anderer Sozialleistungsträger (ALGI/ALG2/Krankengeld/Übergangsgeld) in den §§103ff SGB VI. Es war schon richtig, dass Sie sich mit Ihrer Frage (auch) an dieses Forum gewandt haben, denn dieses Verrechnungsprocedere ist bei EM-Renten gesetzlich vorgesehen. Schönes Wochenende!
Hugo H.am 29.02.2020 | 10:25
Sorry, ich vergaß zu erwähnen, dass ich neben dem Bezug von ALg 1 auch noch 250 Stunden innerhalb von 8 Monaten gearbeitet habe. Gilt dann dasselbe?
Siehe hieram 29.02.2020 | 12:41
Bezüglich der Rückzahlung an das Arbeitsamt ändert sich dadurch zunächst nichts. Allerdings sollten Sie umgehend Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, dass und welcher Höhe Sie noch Einkünfte während dieser rückwirkend bewilligten Zeit Sie erhalten haben. Es wird dann geprüft, ob es als Hinzuverdienst auf die Rente anzurechnen ist. Sie dürfen ja prinzipiell im Jahr maximal 6.300 EUR zu Ihrer EM-Rente hinzuverdienen, dabei muss aber auch der zeitliche Aufwand berücksichtigt werden, der bei einer vollen EM-Rente < 3h täglich liegt. Ob das bei Ihnen alles zusammenpasst sollte Ihre zuständige DRV klären. Sie müssen diesen Hinzuverdienst aufgrund Ihrer Mitwirkungpflicht ohnehin dort melden. Und falls Sie nun hier in einem dritten Schritt mitteilen, dass das Arbeitsamt Ihnen ja schon 165,00 EUR monatlich als Hinzuverdienst angerechnet hat, ändert das an Ihrer Mitteilungspflicht dennoch nichts. Das Arbeitsamt wird gegenüber der DRV aufschlüsseln, was zu erstatten ist und die DRV erstattet dies dann entsprechend des für diesen überschneidenden Zeitraum bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Rente. Und überprüft dann trotzdem, was für Sie als Hinzuverdienst auf die Rente eventuell zu berücksichtigen ist. Also sollten Sie die notwendigen Unterlagen umgehend an Ihre DRV schicken, damit die Verrechnungen zeitnah erfolgen können. Teilen Sie dabei auch gleichzeitig mit, ob Sie weiterhin Einkünfte aus einer Tätigkeit und in welchem Umfang erhalten. Weiter Informationen über Ihre Rechte und Pflichten als EM-Rentner und über die Möglichkeiten eines Hinzuverdienstes erhalten Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Alles Gute!
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