Anrechenbar ist nur das Einkommen, das den Freibetrag übersteigt. Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen (Arbeitslosengeld) werden 40% auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet.
In Bezug auf anzurechnendes Arbeitslosengeld gilt zur Ermittlung der Höhe, in der das Arbeitslosengeld als kurzfristige Entgeltersatzleistung anzurechnen ist, folgendes (bitte beachten Sie, dass für die verschiedenen Einkommensarten unterschiedliche Regelungen gelten):
Arbeitslosengeld und Teilarbeitslosengeld sind Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen.
Wird dem Arbeitslosen Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes (67 % statt 60 %) gewährt, weil ein Kind zu berücksichtigen ist (§ 129 S. 1 Nr. 1 SGB 3), ist der "angehobene" Arbeitslosengeldbetrag (also der Differenzbetrag zwischen angehobenen Betrag und eigentlichem Arbeitslosengeld) keine kindbezogene Leistung i. S. d. § 18a Abs. 3 SGB 4 in Bezug auf die Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente, da der Anhebungsbetrag ja zweckgebunden für das/für die Kinder gezahlt wird.
Die Leistung ist somit in der tatsächlich gezahlten Höhe zu berücksichtigen.
Da die Beiträge zur Sozialversicherung von der Bundesagentur für Arbeit allein getragen werden, erfolgt keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 SGB 4.