Sehr geehrter Jasper,
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit (§§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, 252 Abs. 8 SGB VI) berücksichtigt. Diese Anrechnungszeiten werden in der Rentenberechnung nicht bewertet, sie können jedoch bei der 35jährigen Wartezeit (Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen) berücksichtigt werden.
Sie sollten sich schnellstmöglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe ausführlich beraten lassen (vor der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Erfüllung der Wartezeit bzw. Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung - mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit). Hier wird man Ihnen auch mitteilen, ob bzw. wann die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente erfüllt sind und ob Sie diese ohne Abschläge in Anspruch nehmen können.
Mit freundlichen Grüßen