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Experten-Antwort

Anrechnung Beitragserstattung auf Pension

von OF25.10.2013 | 22:10
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10 Antworten

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Ich bin Beamter auf Lebenszeit und könnte mir wegen Nichterfüllung der Wartezeit für die Regelaltersrente meine Beiträge erstatten lassen. Ich frage mich nun, ob eine evtl. Beitragserstattung auf meine Pension angerechnet würde, d.h. wird die Beitragserstattung verrentet und diese fiktive Rente von der Pension in Abzug gebracht (vgl. § 55 BeamtVG)? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Wenn man sich nur den § 55 BeamtVG anschaut, kann man durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die Beitragserstattung keine Auswirkung hat, da sie ja wegen der nichterfüllten Wartezeit nicht anstelle eines Rentenanspruchs tritt. Allerdings kann ich Ihnen zum Versorgungsrecht in diesem Forum keine Auskünfte erteilen. Wenden Sie sich bitte an Ihre Versorgungsdienststelle.

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9 Antworten

KSCam 26.10.2013 | 10:21
Ist ein Problem aus dem Beamtenrecht und nicht aus der gesetzlichen RV.
Loniam 26.10.2013 | 13:13
Die Pension verringert sich bei erreichen der Altersrente um die Summe der Rente. Sollten freiwillige Beiträge entrichtet worden sein, diese sind nicht betroffen. MFG Loni
zeldaam 26.10.2013 | 16:38
Hallo OF, eine Kürzung der Pension erfolgt nur dann, wenn die Summe aus (Rente) und Pension einen bestimmten - individuell berechneten Höchstsatz übersteigt. Sofern eine Beitragserstattung durchgeführt wurde, so wird für die Berechnung eine fiktive Rente angenommen, die aus den erstatteten Beiträgen zu zahlen gewesen wäre, wenn man die Wartezeit von 5 Jahren außer Acht lässt. Die Rentenversicherungsträger sind durchaus in der Lage, eine derartige fiktive Rente im Rahmen einer Probeberechnung zu berechnen. Sie können eine derartige ( nur ggfs. durchzuführende ) Kürzung abwenden, wenn Sie den Erstattungsbetrag nebst Zinsen brav bei Ihren Versorgungsträger einzahlen. - Über die Sinnhaftigkeit dieser Regelung darf man geteilter Meinung sein. Weitere Infos können Sie z.B. dieser Publikation entnehmen: http://www.bsbd-rlp.de/Gesetze%20Verordnungen/GES%20007%20Infos%… MfG zelda
zeldaam 26.10.2013 | 21:59
Zitat von Loni anzeigenausblenden
Hallo OF, eine Kürzung der Pension erfolgt nur dann, wenn die Summe aus (Rente) und Pension einen bestimmten - individuell berechneten Höchstsatz übersteigt.
Soso, ich habe ca. 130 Euro Rente und genau diese Rente wird mir von der Pension abgezogen, pünktlich mit Beginn des 65. Lebensjahr. Und meine Pension mit etwas über 2000 Euro betrifft sicher nicht den Höchstsatz. MfG Loni
Hallo Loni, schauen Sie sich bitte den § 55 BeamtVG oder die entsprechenden Erläuterungen bitte etwas genauer an. Der Höchstsatz ist kein fester Betrag, sondern wird individuell für jeden berechnet. Sofern Sie glauben, die Kürzung erfolge in unrechtmäßiger Höhe, so wird Ihnen auch Ihre Versorgungsdienststelle Auskunft geben. MfG zelda
OFam 26.10.2013 | 23:02
Hallo zelda, vielen Dank für Ihre Antwort. Woraus sehe ich denn, dass die Wartezeit für die Anrechnung irrelevant ist? Ich habe doch noch gar keinen Rentenanspruch (da Wartezeit noch nicht erfüllt). Somit erfolgt die Beitragserstattung doch auch nicht anstelle einer Rente wie im Gesetz beschrieben, oder? Nochmals vielen Dank! MfG OF
Loniam 27.10.2013 | 07:52
Und meine Pension mit etwas über 2000 Euro betrifft sicher nicht den Höchstsatz.
Boah, für eine Rente von über 2000 Euro muß ein Arbeitnehmer heute bis an sein Lebensende schuften bis er umfällt.
ich bezahle Lohnsteuer, Kirchensteuer und meine Krankenkasse, ziehen sie mal 500 Euro davon ab, dann sieht es schon anders aus. @zelda, ihr Link ist von Rheinland Pfalz. Es gibt Landes- und Bundesbeamte. Bei mir ist es halt so und bei anderen Beamten meines Bundeslandes ebenso. MfG Loni
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