Wenn man sich nur den § 55 BeamtVG anschaut, kann man durchaus zu dem Ergebnis kommen, dass die Beitragserstattung keine Auswirkung hat, da sie ja wegen der nichterfüllten Wartezeit nicht anstelle eines Rentenanspruchs tritt. Allerdings kann ich Ihnen zum Versorgungsrecht in diesem Forum keine Auskünfte erteilen. Wenden Sie sich bitte an Ihre Versorgungsdienststelle.