Zeiten der Arbeitslosigkeit werden als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgemerkt, wenn Arbeitslosengeld bezogen wird und im letzten Jahr vor Beginn des Arbeitslosengeldbezuges Pflichtbeiträge vorhanden sind. Da Ihre Tochter vor der Arbeitslosigkeit studiert hat, ist anzunehmen, dass die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und somit keine Pflichtbeitragszeiten aufgrund der Arbeitslosigkeit vorliegen können.
Eventuell können jedoch Anrechnungszeiten angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (siehe Eintrag NBGFUN). Die Meldung der Zeiten an den Rentenversicherungsträger erfolgt maschinell durch die Agentur für Arbeit.