Hallo Ela,
eine Abfindung zählt regelmäßig nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie als Entschädigung und somit als Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile gezahlt wird, insbesondere also für den Verlust des Arbeitsplatzes. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes.
Die Rückgängigmachung des Aufhebungsvertrages ist eine arbeitsrechtliche Frage, die im Rahmen dieses Forums nicht geklärt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung