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Experten-Antwort

Anrechnung der Lehrzeit

von Albert Stapel09.01.2014 | 15:45
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8 Antworten

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Hallo, habe folgende Frage: Ich bin schon EU Rentner wegen meiner Krankheit. Bei der Durchsicht meiner Unterlagen ist mir aufgefallen. daß die ersten 9 Monate meiner Lehrzeit (Lehre wurde abgebrochen) nicht als Ausbildungszeit anerkannt wurden, nur als Pflichtbeitrag.Die anderre Lehre anschließend wurde voll berücksichtigt. Meine Frage ist, lohnt es sich Einspruch einzulegen? Der Beitrag von 1969 war 800 DM in den 9 Monaten.Könnten Sie mir evtl. sagen, ob es einige Cent oder einige Euro wären, die ich dadurch mehr bekommen würde? Vielen Dank im voraus! MfG Albert

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung bleiben weiterhin in vollem Umfang beitragsgeminderte Zeiten. Eine Begrenzung auf 36 Kalendermonate wird nicht vorgenommen. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden Zeiten der beruflichen Ausbildung auf 75 % begrenzt.

2. Ob und inwieweit aufgrund der bislang nicht berücksichtigten Lehrzeit (ersten 9 Monate) als beitragsgeminderte Zeit, eine höhere Rente geleistet werden kann, kann nur im Rahmen einer Proberentenberechnung überprüft werden. 3. Sie sollten sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden und den Sachverhalt überprüfen lassen.

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7 Antworten

Herz1952am 09.01.2014 | 16:02
Ich würde Ihnen empfehlen, die Unterlagen ihrer Rentenberatungsstelle vorzulegen. Es ist so, dass normalerweise die ersten 3 Berufsjahre mit 0,75 Entgeltpunkten berücksichtigt werden, weil der tatsächliche Verdienst in dieser Zeit unter 75 % des durchschnittlichen Entgelts aller Versicherten liegt. Könnte vielleicht auch sein, dass so die 3 Jahre Lehrzeit mit 75 % anerkannt wurden und die "erste Lehre" mit dem tatsächlichen Verdienst bewertet wurde. Der Rentenberater kann Ihnen hierüber konkret Auskunft geben, aufgrund Ihrer Unterlagen. Herz1952
LSam 09.01.2014 | 21:27
ein bisschen genauer von User:"von Herz1952" und vom "Experten" wäre auch nicht schlecht gewesen. . Die Höhe der Bewertung richtet sich nach dem Jahr Rentenbeginn. Zu unterscheiden ist auch, ob es sich um die Ermittlung der Entgeltpunkte in Anlage 3 eines Rentenbescheides handelt oder um die Anlage 4, wo für zutreffende Sachverhalte aus beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeit, zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden, u.a. auch für Lehrzeiten. . Bei Rentenbeginn ab 2005 werden die ersten 36 Monate beruflicher Tätigkeit, die immer auch Zeiten beruflicher Ausbildung sind, nicht als beitragsgemindert erfasst, wenn sie nicht auch Lehrzeit sind, gelten als vollwertige Pflichtbeitragszeiten und erscheinen auch in Anlage 4 bei der Ermittlung zusätzlicher EP für Zeiten beruflicher Ausbildung (Lehre) nicht mehr. . Es kann ergo hier auch nicht davon gesprochen werden, dass sie mit 75% bewertet werden, weil sie in Anlage 4 ganz zu beginn noch als Zeiten beruflicher Ausbildung aufgelistet werden. . Die Höhe des Verdienstes aus Zeiten beruflicher Ausbildung, egal ob mit oder ohne Lehre, spielt in Anlage 3 bei der Ermittlung der EP (Entgeltpunkte) keine Rolle. . Handelt es sich ab Rentenbeginn 2005 um Lehre, ist es eine beitragsgeminderte Zeit, ist es keine Lehre aber eine Zeit beruflicher Ausbildung aus den ersten 3 Jahre beruflicher Tätigkeit, gilt sie als vollwertig und wird nicht als beitragsgemindert gekennzeichnet. . Wenn Rentenbeginn nach 2008 liegt, ist die Aussage sowohl von User "von Herz1952" nicht zutreffend und auch nicht die des "Experten" . Seit 01.1997 werden Zeiten einer beruflichen Ausbildung "maximal" mit 75% Bundesdurchschnitt bewertet. . Aus der Darstellung von "von Herz1952" liest man den Sachverhalt so, als würden immer 75% berücksichtigt. . Zutreffens ist aber, wenn der errechnete Gesamtleistungswert unter 75% liegt, die Bewertung der zu berücksichtigenden Zeiten beruflicher Ausbildung, auch nur mit dem geringeren Gesamtleistungswert bewertet wird. Wie schon ausgesagt, ab 2005 aber nur noch Lehrzeiten und auch nur maximal 36 Monate. . Liegen zudem noch Zeiten eines Fachschulbesuchs vor, werden diese Monate ab Rentenbeginn 2005 auf die Monate beruflicher Ausbildung angerechnet. . Liegen mehr Monate als Lehre oder Umschulung durch die Agentur für Arbeit vor, wird für die Monate oberhalb 36 oder der kleineren Summe wegen Anrechnung von Fachschule, in Anlage 4, keine zusätzliche Bewertung vorgenommen. Dazu Aussage der DRV: "... sind nicht zu berücksichtigen, weil sie nicht zu bewerten sind" . Insoweit gilt die Aussage vom "Experten" nur für die Erfassung in Anlage 2 und Bewertung mit EP in Anlage 3 des Rentenbescheides. . Gründe der Darstellung im Rentenbescheid von "A. Stapel" als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann sein, dass er evtl. wegen Abbruch: - der DRV dies nicht mitgeteilt hat oder auch - durch andere Sachverhalte schon das Maximum an Zeit erfasst ist.
Frau van der Küchelam 11.01.2014 | 11:56
Ich finde es traurig wie einerseits Ausbildungszeiten oder Zeiten der Berufsausbildung so kläglich bei der Rente berücksichtigt werden, aber andererseits das Kinderkriegen so reichlich unangemessen bei der Rente berücksichtigt wird.
Hans Ramirezam 11.01.2014 | 17:29
Ich finde es traurig wie einerseits Ausbildungszeiten oder Zeiten der Berufsausbildung so kläglich bei der Rente berücksichtigt werden, aber andererseits das Kinderkriegen so reichlich unangemessen bei der Rente berücksichtigt wird.
Weil die Kinder die Rentenzahler von morgen sind?
Was sind die Kinder ohne Ausbildung bzw. Berufsausbildung? Die Hartz-4-Bezieher von Morgen!
Albert Stapelam 12.01.2014 | 15:25
Hallo, ich bedanke mich bei Euch für die div.Antworten.Ich gehe zur LVA und laß eine Probeberechnung machen. MfG Albert
Albert Stapelam 12.01.2014 | 15:25
Hallo, ich bedanke mich bei Euch für die div.Antworten.Ich gehe zur LVA und laß eine Probeberechnung machen. MfG Albert
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