1. Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung bleiben weiterhin in vollem Umfang beitragsgeminderte Zeiten. Eine Begrenzung auf 36 Kalendermonate wird nicht vorgenommen. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung werden Zeiten der beruflichen Ausbildung auf 75 % begrenzt.
2. Ob und inwieweit aufgrund der bislang nicht berücksichtigten Lehrzeit (ersten 9 Monate) als beitragsgeminderte Zeit, eine höhere Rente geleistet werden kann, kann nur im Rahmen einer Proberentenberechnung überprüft werden. 3. Sie sollten sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle wenden und den Sachverhalt überprüfen lassen.