Ob und inwieweit sich Beschäftigungen im Ausland auf die Rente der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auswirken, hängt davon ab, ob mit dem jeweiligen Land über- oder zwischenstaatliche Beziehungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit bestehen.
In Bezug auf Irland gelten hier die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und in Bezug auf die USA das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen.
Gemeinsam haben diese Regelungen, dass zur Erfüllung von Mindestversicherungszeiten (z.B. die 5-jährige Wartezeit für einen Anspruch auf Regelaltersrente) die deutschen und die ausländischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass eine Zusammenrechnung nur im Rahmen der jeweiligen Regelung erfolgen kann, d.h. einmal die deutschen Versicherungszeiten und die Versicherungszeiten derjenigen Staaten, welche die europäischen Verordnungen anwenden (hier die Zeiten in Irland) und zum anderen die deutschen Versicherungszeiten und die Zeiten nach einem Sozialversicherungsabkommen (hier die Zeiten in den USA). Eine Vermischung aller Zeiten ist hingegen nicht zulässig (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung).
Bestehen Rentenansprüche nach mehreren Vorschriften (also z.B. einmal aufgrund der europäischen Koordinierungsverordnungen und einmal aufgrund des deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommens) wird nur der höchste Anspruch gezahlt.
In Bezug auf die Rentenberechnung gibt es unterschiedliche Regelungen. Es gibt Regelungen, wonach ausländische Zeiten die Berechnung der deutschen Rente beeinflussen können; nach anderen Regelungen bleiben die ausländischen Zeiten bei der Rentenberechnung außen vor.
Für alle Fälle gilt jedoch, dass Deutschland die ausländischen Zeiten nicht abgilt, sondern dass jeder Staat aus seinen Versicherungszeiten eine eigene Leistung gewährt. (Ausnahmen gibt es z.B. für sogenannte Kleinstzeiten).
Hinsichtlich des Verfahrens zur Feststellung der berücksichtigungsfähigen ausländischen Zeiten kann auf das oben gesagte verwiesen werden. Geben Sie im Rahmen einer Kontenklärung oder eines Rentenantrags an, dass Sie Zeiten im Ausland zurückgelegt haben. Die Klärung und Bestätigung dieser Zeiten wird dann durch den zuständigen Rentenversicherungsträger veranlasst.
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