Hallo Rudolf_46,
bei dem Beitragszuschuss handelt es sich um eine laufende Zusatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie stellt kein anzurechnendes Einkommen dar.
Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kann der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 106 Abs. 3 SGB VI in einer Summe zu einer dieser Renten gezahlt werden (Gesamtbeitragszuschuss).
Der Gesamtbeitragszuschuss wird mit Blick auf die durchzuführende Einkommensanrechnung und die jährliche Rentenanpassung grundsätzlich zur Hinterbliebenenrente gezahlt.
Für privat versicherte Rentner wird der Zuschuss grundsätzlich wie bei freiwillig Versicherten berechnet. Als Zusatzbeitrag wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt. Der Beitragszuschuss wird maximal in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie gezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung