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Experten-Antwort

Anrechnung des Zuschusses zur PKV als Erwerbsersatzeinkommen bei Hinterbliebenenrente?

von Rudolf_4618.12.2024 | 02:16
678 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich möchte gerne klären, ob es richtig ist, dass der gezahlte Zuschuss zur PKV (zu meiner Altersrente) bei der Hinterbliebenenrente als Erwerbsersatzeinkommen angerechnet wird und zusätzlich zur Rente bei der Minderung berücksichtigt wird. Für mich trifft noch das "alte Recht" bei der Berechnung zu. Im SGB IV § 18a (3): "Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" .......... .......ist dieser Zuschuss zur PKV nicht aufgeführt. Da dieser Zuschuss bei Beginn der Hinterbliebenenrente auch nicht mehr mit der Altersrente ausgezahlt wird, sondern zusammen mit der Hinterbliebenenrente, stellt sich die Frage, ob der Zuschuss nun sogar insgesamt zur Hinterbliebenenrente gehört. Weiterhin frage ich ich mich, warum die aktuelle Rente und nicht der Durchschnitt des letzten Kalenderjahres berücksichtigt wird?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 18.12.2024 | 08:16

Hallo Rudolf_46,
bei dem Beitragszuschuss handelt es sich um eine laufende Zusatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie stellt kein anzurechnendes Einkommen dar.

Bezieht ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, kann der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 106 Abs. 3 SGB VI in einer Summe zu einer dieser Renten gezahlt werden (Gesamtbeitragszuschuss).
Der Gesamtbeitragszuschuss wird mit Blick auf die durchzuführende Einkommensanrechnung und die jährliche Rentenanpassung grundsätzlich zur Hinterbliebenenrente gezahlt.
Für privat versicherte Rentner wird der Zuschuss grundsätzlich wie bei freiwillig Versicherten berechnet. Als Zusatzbeitrag wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt. Der Beitragszuschuss wird maximal in Höhe der Hälfte der Versicherungsprämie gezahlt.

 

Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Ultraam 18.12.2024 | 07:07
1. Der Zuschuss ist kein anrechenbares Einkommen und mindert somit die H-Rente nicht. 2. Der Zuschuss ist nicht Bestandteil der Rente, sondern eine eigenständige Leistung. Er wird nur gemeinsam mit der Rente ausgezahlt. 3. Maßgeblich ist die laufende Rentenhöhe. Eine Durchschnittsrente des letzten Kalenderjahres wird nicht gebildet, weil es dazu schlicht keine Rechtsgrundlage gibt.
Tinaam 18.12.2024 | 07:51
4. Wenn Sie neben der Altersrente auch eine Witwenrente beziehen, bekommen Sie mit der Altersrente gar keinen Zuschuss gezahlt. Der Zuschuss für beide Rente wird mit der Witwenrente ausgezahlt (Gesamtbeitragszuschuss).
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