Hallo Sabine,
§ 98 SGB VI regelt, in welcher Reihenfolge die Berechnungs- und Ruhensvorschriften bei der Berechnung der Rentenhöhe anzuwenden sind. Ich gehe davon aus, dass Sie nur eine eigene Unfallrente beziehen und die Witwenrente bei der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Ihre eigene Unfallrente ist bei der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, als selbst erworbenes Erwerbsersatzeinkommen, zu berücksichtigen. Ob die Anrechnung zu einer Minderung ihrer Witwenrente führt, hängt davon ab, inwieweit der Freibetrag von aktuell netto 1.076,86 Euro überschritten wird.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung