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Experten-Antwort

Anrechnung einer BG-Unfallrente auf die Altersente?

von Franck26.06.2013 | 13:54
5175 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Mandant bezieht eine Rente auf unbestimmte Zeit von der Berufsgenossenschaft. Er ist nach der Reha weiterhin beim ArbG beschäftigt. Wird die Unfallrente bei Beginn der Altersrente der DRV zum Renteneintritt verrechnet? Oder haben Unfallrente der BG und Altersrente der DRV nichts miteinander zu tun? Gruß Frank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe § 93 Sozialgesetzbuch VI:

http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0609300

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7 Antworten

Franckam 26.06.2013 | 14:48
Danke für die Infos. Der § 93 SGB VI ist nicht gerade ein leichtverständlicher Leckerbissen. Gruß Frank
=//=am 26.06.2013 | 14:07
Bei Bewilligung der Altersrente ist auf jeden Fall die Bestimmung des § 93 Sozialgesetzbuch 6 anzuwenden und zu prüfen; d.h. die Unfallrente ist anzurechnen und evtl. (nicht immer) ergibt sich dadurch eine Minderung der Altersrente. Insofern ist es auch unbedingt erforderlich, im Rentenantrag den Bezug der Unfallrente anzugeben.
Rentneram 26.06.2013 | 17:28
Die Experten werden langsam alt und faul,hier haste deinen § ,hi
=//=am 26.06.2013 | 17:19
Welcher § ist schon leicht verständlich? ;-) SEHR vereinfacht und ohne Abzug gewisser unberücksichtigt zu lassener Rentenbeträge ausgedrückt: Der Grenzbetrag von 70 % (§ 93 Abs. 3) wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Die Höhe des JAV steht im Unfallrentenbescheid. Werden mehrere Verletztenrenten geleistet, ist der höchste JAV maßgebend. Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB VI >>(SGB VI § 67 G0). Grenzbetrag = JAV x 70 x Rentenartfaktor 12 x 100 Übersteigen die beiden Rentenbeträge zusammen den Grenzbetrag, wird die (Alters-)Rente um diesen Betrag gekürzt. Wenn die Altersrente aus der RV ziemlich hoch und die Unfallrente ziemlich niedrig ist (niedriger JAV und wenig %), kommt es in den wenigsten Fällen zu einem Ruhe der Rente. Ich kann es leider nicht besser erklären.
Franckam 26.06.2013 | 18:02
Zitat von =//= anzeigenausblenden
=//= schrieb

Welcher § ist schon leicht verständlich? ;-)

SEHR vereinfacht und ohne Abzug gewisser unberücksichtigt zu lassener Rentenbeträge ausgedrückt:

Der Grenzbetrag von 70 % (§ 93 Abs. 3) wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Die Höhe des JAV steht im Unfallrentenbescheid.

Werden mehrere Verletztenrenten geleistet, ist der höchste JAV maßgebend.

Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB VI >>(SGB VI § 67 G0).

Grenzbetrag = JAV x 70 x Rentenartfaktor

12 x 100

Übersteigen die beiden Rentenbeträge zusammen den Grenzbetrag, wird die (Alters-)Rente um diesen Betrag gekürzt.

Wenn die Altersrente aus der RV ziemlich hoch und die Unfallrente ziemlich niedrig ist (niedriger JAV und wenig %), kommt es in den wenigsten Fällen zu einem Ruhe der Rente.

Ich kann es leider nicht besser erklären.

[/quote]

Aber statt darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Unfallrenten der höhere Jahresarbeitsverdienst zu nehmen ist, sollte man sicherlich noch erwähnen, dass vor der Zusammenrechnung von Rente und Unfallrente von letzterer ein Freibetrag abgezogen wird.

Vielleicht ist das Fazit daraus auch interessant: Es gibt mindestens zusammen die Rente + einen Betrag je nach dem Behindertengrad nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Bei 50 % MdE ab Juli 2013 = 234 €).

Oder hier ein Gesamtbeispiel. JAV = 18.000. Bei 50 % MdE = Monatsrente aus der UV von 500 €. Abzüglich 234 € verbleiben als zu berücksichtigende Unfallrente 266 €.

70% des JAV sind monatlich 1050 €. Wenn also die Rente aus der Rentenversicherung höher ist als 784 €, wird es wohl zu einem sog. Ruhen kommen.

Meint jedenfalls Jonny

[/quote]

Ich wollte die Erklärung nicht zu kompliziert machen, habe aber darauf hingewiesen:

"SEHR vereinfacht und ohne Abzug gewisser unberücksichtigt zu lassener Rentenbeträge ausgedrückt:"

Dies kann man ja im § 93 SGB VI selbst nachlesen. ;-)

Aber schon ein Stückchen einfacher erklärt als der Gesetzestext. Vielen Dank.
Jonnyam 26.06.2013 | 21:48
Zitat von =//= anzeigenausblenden
=//= schrieb

Welcher § ist schon leicht verständlich? ;-)

SEHR vereinfacht und ohne Abzug gewisser unberücksichtigt zu lassener Rentenbeträge ausgedrückt:

Der Grenzbetrag von 70 % (§ 93 Abs. 3) wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Die Höhe des JAV steht im Unfallrentenbescheid.

Werden mehrere Verletztenrenten geleistet, ist der höchste JAV maßgebend.

Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB VI >>(SGB VI § 67 G0).

Grenzbetrag = JAV x 70 x Rentenartfaktor

12 x 100

Übersteigen die beiden Rentenbeträge zusammen den Grenzbetrag, wird die (Alters-)Rente um diesen Betrag gekürzt.

Wenn die Altersrente aus der RV ziemlich hoch und die Unfallrente ziemlich niedrig ist (niedriger JAV und wenig %), kommt es in den wenigsten Fällen zu einem Ruhe der Rente.

Ich kann es leider nicht besser erklären.

[/quote]

Aber statt darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Unfallrenten der höhere Jahresarbeitsverdienst zu nehmen ist, sollte man sicherlich noch erwähnen, dass vor der Zusammenrechnung von Rente und Unfallrente von letzterer ein Freibetrag abgezogen wird.

Vielleicht ist das Fazit daraus auch interessant: Es gibt mindestens zusammen die Rente + einen Betrag je nach dem Behindertengrad nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Bei 50 % MdE ab Juli 2013 = 234 €).

Oder hier ein Gesamtbeispiel. JAV = 18.000. Bei 50 % MdE = Monatsrente aus der UV von 500 €. Abzüglich 234 € verbleiben als zu berücksichtigende Unfallrente 266 €.

70% des JAV sind monatlich 1050 €. Wenn also die Rente aus der Rentenversicherung höher ist als 784 €, wird es wohl zu einem sog. Ruhen kommen.

Meint jedenfalls Jonny

[/quote]

Ich wollte die Erklärung nicht zu kompliziert machen, habe aber darauf hingewiesen:

"SEHR vereinfacht und ohne Abzug gewisser unberücksichtigt zu lassener Rentenbeträge ausgedrückt:"

Dies kann man ja im § 93 SGB VI selbst nachlesen. ;-)

Aber statt darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Unfallrenten der höhere Jahresarbeitsverdienst zu nehmen ist, sollte man sicherlich noch erwähnen, dass vor der Zusammenrechnung von Rente und Unfallrente von letzterer ein Freibetrag abgezogen wird. Vielleicht ist das Fazit daraus auch interessant: Es gibt mindestens zusammen die Rente + einen Betrag je nach dem Behindertengrad nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Bei 50 % MdE ab Juli 2013 = 234 €). Oder hier ein Gesamtbeispiel. JAV = 18.000. Bei 50 % MdE = Monatsrente aus der UV von 500 €. Abzüglich 234 € verbleiben als zu berücksichtigende Unfallrente 266 €. 70% des JAV sind monatlich 1050 €. Wenn also die Rente aus der Rentenversicherung höher ist als 784 €, wird es wohl zu einem sog. Ruhen kommen. Meint jedenfalls Jonny
=//=am 27.06.2013 | 10:07
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Welcher § ist schon leicht verständlich? ;-) SEHR vereinfacht und ohne Abzug gewisser unberücksichtigt zu lassener Rentenbeträge ausgedrückt: Der Grenzbetrag von 70 % (§ 93 Abs. 3) wird als Monatsbetrag festgestellt und ist von dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) der Unfallversicherung abzuleiten. Die Höhe des JAV steht im Unfallrentenbescheid. Werden mehrere Verletztenrenten geleistet, ist der höchste JAV maßgebend. Der Grenzbetrag beträgt für alle Renten 70 % eines Zwölftels des der Berechnung der Unfallrente zugrunde liegenden JAV, vervielfältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor aus § 67 SGB VI >>(SGB VI § 67 G0). Grenzbetrag = JAV x 70 x Rentenartfaktor 12 x 100 Übersteigen die beiden Rentenbeträge zusammen den Grenzbetrag, wird die (Alters-)Rente um diesen Betrag gekürzt. Wenn die Altersrente aus der RV ziemlich hoch und die Unfallrente ziemlich niedrig ist (niedriger JAV und wenig %), kommt es in den wenigsten Fällen zu einem Ruhe der Rente. Ich kann es leider nicht besser erklären.
Aber statt darauf hinzuweisen, dass bei mehreren Unfallrenten der höhere Jahresarbeitsverdienst zu nehmen ist, sollte man sicherlich noch erwähnen, dass vor der Zusammenrechnung von Rente und Unfallrente von letzterer ein Freibetrag abgezogen wird. Vielleicht ist das Fazit daraus auch interessant: Es gibt mindestens zusammen die Rente + einen Betrag je nach dem Behindertengrad nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Bei 50 % MdE ab Juli 2013 = 234 €). Oder hier ein Gesamtbeispiel. JAV = 18.000. Bei 50 % MdE = Monatsrente aus der UV von 500 €. Abzüglich 234 € verbleiben als zu berücksichtigende Unfallrente 266 €. 70% des JAV sind monatlich 1050 €. Wenn also die Rente aus der Rentenversicherung höher ist als 784 €, wird es wohl zu einem sog. Ruhen kommen. Meint jedenfalls Jonny
Ich wollte die Erklärung nicht zu kompliziert machen, habe aber darauf hingewiesen: "SEHR vereinfacht und ohne Abzug gewisser unberücksichtigt zu lassener Rentenbeträge ausgedrückt:" Dies kann man ja im § 93 SGB VI selbst nachlesen. ;-)
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