Sehr geehrte „Hobmon“,
bei Pflichtbeiträgen wegen Kindererziehung handelt es sich um Versicherungszeiten, die grundsätzlich nur entstehen können, wenn sie im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zurückgelegt wurden.
Bis zum 10. Lebensjahr eines in Deutschland erzogenen Kindes können darüber hinaus sogenannte Berücksichtigungszeiten anerkannt werden.
Die Sozialversicherungsabkommen mit den USA und Kanada sehen hierzu keine Ausnahmeregelungen vor.
Sofern sie Ihre Kinder jedoch – wenn auch nur teilweise – in den ersten 10 Lebensjahren in Deutschland erzogen haben, sind diese gegebenenfalls für Teilzeiträume anrechenbar.
Ich kann Ihnen daher leider nur empfehlen einen Antrag auf Kontoklärung zu stellen und das Ergebnis der Prüfung abzuwarten.
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