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Experten-Antwort

Anrechnung für Überbrückungszeiten

von Simone Kotowski20.12.2010 | 12:13
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Da ich meine Lehre mit Auszeichnung vorzeitig abgeschlossen hatte und mein Arbeitsvertrag erst nach den Ferien ab 1.9.1980 startete, wird mir nun die Überbrückungszeit v. 5.7.80 bis 31.8.80 nicht angerechnet. Wieso werde ich für meine guten Leistungen noch bestraft? Simone Kotowski

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Übergangszeiten (Überbrückungszeiten) sind nur dann anzuerkennen, wenn diese an eine Ausbildungsanrechnungszeit (z. B. schulische Anrechnungszeit) anschließen und die nachfolgende Zeit auch z.B. eine schulische Anrechnungszeit ist.

Diese Regelung gilt jedoch nicht im Anschluss an eine versicherungspflichtige Lehrzeit.

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6 Antworten

Feliam 20.12.2010 | 14:42
Haben Sie denn in der Zeit Lehrlingsentgelt oder Gehalt oder irgendwelche anderen Vergütungen bezogen, aus denen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind? Wenn nicht, kann natürlich für die Rente auch nichts angerechnet werden und Sie werden sicherlich nicht bestraft, sondern wie jeder andere behandelt, der ggf. auch keine Beiträge gezahlt hat.
-_-am 20.12.2010 | 16:13
Bei der vermeintlichen "Überbrückungszeit" handelt es sich in Wahrheit um eine Zeit der Arbeitslosigkeit, da sich ja offenbar auch keine weitere Schul- oder Berufsausbildung mehr anschließt. Wenn eine Berufsausbildung und damit gleichzeitig auch das Beschäftigungsverhältnis endet, fällt die anschließende Arbeitslosigkeit bis zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses in den Leistungsbereich der Agentur für Arbeit. Ob dort ein Leistungsanspruch besteht, ist von hier nicht zu beurteilen. Die Zeit der Arbeitslosigkeit würde, entsprechende Meldung vorausgesetzt, im Versicherungskonto gespeichert. Für die Dauer einer Arbeitslosigkeit besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres auch kein Anspruch auf Waisenrente mehr. Wenn Sie beim gleichen Arbeitgeber weiterhin beschäftigt werden, der aber für die genannte Zeit nicht zahlen will, ist das allerdings eine Frage des Arbeitsrechts, die die Gewerkschaft und die zuständige Kammer (z. B. Handwerkskammer, IHK) interessieren sollte.
RFnam 20.12.2010 | 17:23
1. In der DDR gab es nach nur dem Schulabschluss (egal ob EOS oder POS) offizelle Ferien bis zum 31. August. 2. Nach dem Abschluss einer Lehre gab es keine Ferien mehr. Die Lehrverträge umfassten in der Regel zwar den Zeitraum von 1. September der ersten Lehrjahres bis zu 31. August des letzten Lehrjahres. In der Praxis endete die Lehre aber mit dem Datum des Facharbeiterzeugnisses, meistens Mitte Juli. Ab dem Folgetag wurde die Berufstätigkeit aufgenommen und ein entsprechend datierter Arbeitsvertrag aufgenommen. Dass nach dem Abschluss der Lehre ein Arbeitsvertrag erst ab dem 1.September abgeschlossen wurde, war in der DDR unüblich. (Anmerkung: in fast allen SV-Ausweisen wurde deshalb keine Trennung von Lehrlingsentgelt und Arbeitslohn vorgenommen. Deshalb wird bei der Kontenklärung von DDR-Versicherungszeiten oftmals das Facharbeiterzeugnis eingeholt werden, um die Zeit der Berufsausbildung taggenau in den Versicherungsverlauf aufnehmen zu können. Auch wenn das Konto bereits vor Jahren geklärt wurde, ist es in Einzelfällen nötig, diese Angaben zu ergänzen.) Die Zeit zwischen dem Abschluss und dem 31.08.1980 bleibt eine geklärte Lücke. Da der Juli belegt ist, haben Sie nur den Nachteil, dass der "leere" Monat August nicht für die Wartezeiten gezählt wird. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit kommt auch nicht in Frage, weil es in der DDR keine Arbeitslosigkeit gab. Jeder fand sofort eine Arbeit.
Fast jederam 20.12.2010 | 21:57
...denn die musste ja trotz sensationeller, mit Auszeichnung ......erst noch warten...
Simone Kotowskiam 20.12.2010 | 12:15
Glühweinam 20.12.2010 | 12:32
Da ich meine Lehre in der DDR mit Auszeichnung vorzeitig abgeschlossen hatte und mein Arbeitsvertrag erst nach den Sommerferien startete, wird mir nun die Überbrückungszeit von Juli bis August nicht angerechnet. Wieso werde ich für meine guten Leistungen noch bestraft? Simone Kotowski
Wieso werden sie für die guten Leistungen denn bestraft?????? Sie haben in dem Zeitraum nicht gearbeitet, also warum diese Zeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden????? Komische Logik. Aber als Trost, das die Zeit nicht angerechnet wird, ein RIESENLOB von mir, das sie die Ausbildung mit Auszeichnung bestanden haben. Aber schreiben sie doch mal nach Berlin, da gibt es doch den Petitionsausschuss. Der beschäftigt sich gerne mit solch abstrusen Angelegenheiten. Vielleicht gibt es ja demnächst den § xyz Für Versicherte, die besonders toll sind, werden auch Fehlzeiten besonders bewertet.
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