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Experten-Antwort

Anrechnung GmbH-Ausschüttung auf eine vorgezogene Altersrente

von Reinhard Reschke05.11.2020 | 19:42
328 Ansichten
4 Antworten

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Ich bin aktuell als Angesteller tätig und plane mit 57 Jahren eine vorgezogene Altersrente zu beziehen. Nebenher bin ich als Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Gehaltszahlung einer GmbH tätig. Meines Erachtens sind Gewinnausschüttungen einer GmbH als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des §20 Abs. 1 zu werten und damit kein Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nach § 15 SGB IV. Damit sind Dividendenausschüttungen meiner GmbH während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente nicht auf diese anzurechnen. Stimmt das? Wie ist es zu beurteilen, wenn ich auch während des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente weiterhin als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig bin ohne das ich eine Tantieme/ Gehalt beziehe?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Reinhard Reschke,

Ihre Frage bezüglich des Zeitraums der Vorruhestandsregelung besprechen Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber.

Für die Zeit ab 63 (Rentenbeginn) hat Werner67 Ihre Frage bereits korrekt beantwortet.

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3 Antworten

KSCam 05.11.2020 | 20:05
Dann scheinen Sie nicht in D zu leben und sollten sich mit den Kollegen Ihres Wohnsitzstaates unterhalten. Schön dass Sie mit 57 eine Altersrente planen, aber in D gibt es Altersrenten erst ab 63 (falls schwerbehindert schon ab 62) - so gesehen brauchen wir hier doch gar nicht über hätte, wenn und aber diskutieren und darüber was man ab 57 neben der Altersrente zuverdienen darf. :) Schönen Abend, träumen Sie weiter.
Reinhard Reschkeam 05.11.2020 | 21:31
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Vielen Dank für die Klarstellung. Drum einige ergänzenden Anmerkungen. Mein Arbeitgeber bietet eine Vorruhestandsregelung ab diesem Alter (57) an, die dann im Alter von 63 nahtlos in eine vorgezogene Altersrente übergeht. Meine Frage bezieht sich sowohl auf den Zeitraum der Vorruhestandsregelung (ab 57) als auch auf den der vorgezogene Altersrente (ab 63). Mit besten Grüßen Reinhard Reschke
Werner67am 06.11.2020 | 07:39
Die Entscheidung, ob Kapitaleinkünfte vorliegen oder Gewinn aus Gewerbebetrieb trifft das Finanzamt. Deshalb sollten Sie diese Frage mit Ihrem Steuerberater klären. Die Rentenversicherung folgt dann einfach dem, was das Finanzamt entschieden hat: Für die Rente stellen Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewinn aus Gewerbebetrieb und Arbeitsentgelt (auch das Arbeitsentgelt eines Geschäftsführers) anzurechnende Einkünfte dar. Kapitaleinkünfte sind dagegen nicht anzurechnen.
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