Hallo, Miss P,
wenn die Witwe neben ihrer eigenen Rente (780,- €) weitere Einkünfte hat, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrages zu 40 Prozent auf die gesetzliche Hinterbliebenen-Rente (380,- €) angerechnet. In diese sogenannte Einkommensanrechnung ist auch der Mini-Job (400,- €) mit einzubeziehen.
Die Hinterbliebenen-Rente wird also nicht als Einkommen gerechnet, sondern die eigene Rente sowie der Mini-Job. Gekürzt wird nach Prüfung der Einkommensanrechnung also nicht die eigene Rente, sondern die Hinterbliebenen-Rente.
Die Rentenversicherung ermittelt zunächst aus dem Brutto-Einkommen ein "Netto-Einkommen" - bei der Altersrente durch Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, beim versicherungsfreien Mini-Job pauschal 20 Prozent.
Das so ermittelte Netto-Einkommen wird nicht in voller Höhe auf die Hinterbliebenen-Rente angerechnet. Erst wenn es einen bestimmten Freibetrag überschreitet, wird die Witwenrente gekürzt. Dieser Freibetrag beträgt in den alten Ländern z.Zt. 689,83 € (neue Länder: 606,41 €).
Nach Abzug des Freibetrages werden vom verbleibenden Netto-Einkommen 40 Prozent auf die Hinterbliebenen-Rente angerechnet.
Ihr Beispiel (Wir gehen davon aus, dass bei der eigenen Rente bereits die Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen ist, also der Auszahlungsbetrag von Ihnen genannt worden ist):
Eigene Rente: 780,- €
Mini-Job: 400,- € abzgl. 20% = 320,- €
Summe: 1.100,- €
Diese Summe liegt 410,17 € über dem Freibetrag von z.Zt. 689,83 € (alte Länder).
Davon 40 % = 164,07 €
Dieser Betrag wird auf die Hinterbliebenen-Rente von 380,- € angerechnet, es verbleibt ein Betrag von 215,93 €.
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe zur Verfügung.