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Experten-Antwort

Anrechnung Hinzuverdienst

von Holger H.18.04.2016 | 20:21
1075 Ansichten
8 Antworten
Meine Frau hat eine volle unbefristete Erwerbsminderungsrente bekommen. Damit endet aus tarifrechtlichen Gründen ihr Arbeitsverhältnis. Die noch nicht genommenen Urlaubstage werden ihr demnächst finanziell abgegolten , der Betrag liegt über 450 Euro . Wird deshalb die Rente gekürzt und teilt das der Chef automatisch der Rentenversicherung mit bzw.was müssen wir melden?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.04.2016 | 13:08

Hallo Holger H.,

eine Sonderzahlung/Einmalzahlung aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Beschäftigungsverhältnis wird nicht auf die Rente im Rahmen des Hinzuverdienstes nach § 96a SGB VI angerechnet.

Diese Einmalzahlung ist aus dem vor Rentenbeginn liegenden Beschäftigungszeitraum entstanden und ist auch diesem zuzuordnen.

Insofern würde dieses nicht zur Teilrentengewährung führen.

7 Antworten

W*lfgangam 18.04.2016 | 21:18
Hallo Holger H. > bzw.was müssen wir melden? Nichts, ist Sache des AG die 'richtigen' Meldungen zu verfassen. Dieser Beitrag zum Thema hilft vielleicht weiter - wann liegt Hinzuverdienst vor/nach Rentenbeginn vor. https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[… Nicht wirklich, da mW. das 'Beschäftigungsende' (nicht zu verwechseln mit dem ruhenden Arbeitsverhältnis) faktisch (mit Rentenbescheid) eingetreten ist und nachfolgende Sonderzahlungen damit grundsätzlich _nach_ Beschäftigungsende liegen/nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind ...ist mW. eine noch ziemlich aktuelle BSG-Entscheidung. Andere/Experte/in werden dazu abschließend mehr wissen. Gruß w.
Holger H.am 19.04.2016 | 13:50
Herzlichen Dank für die schnelle Beantwortung. Der Rentenbescheid erging am 30.3., rückwirkend zum 1.12.15. Die laufende Rentenzahlung beginnt am 1.5. und zu diesem Zeitpunkt endet dann das Arbeitsverhältnis lt. Tarifvertrag. Aufgrund Ihrer Antworten gehe ich nun davon aus, dass die Vergütung der Urlaubstage nicht als Hinzuverdienst zählt.
sandraam 20.04.2016 | 14:49
Holger H. schrieb

Danke für die Hinweise. Ich habe mir die entsprechenden Urteile angesehen. Da meine Frau auch pflegebedürftig ist und überhaupt nicht in der Lage ist, irgendeine Arbeitstätigkeit auszuüben,würde ich bei einer Anrechnung als Zuverdienst auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Sie hat ja noch bis zum Rentenbescheid Krankengeld bekommen und die Weiterführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung von EwmRente ist tarifrechtlich festgelegt.

Diese Annahme ist m.E. falsch: Aus den Urteilen vom 10.07.2012 (Az.: B 13 R 81/11 R und B 13 R 85/11 R) haben die Ren-tenversicherungsträger folgende Rechtsauffassung abgeleitet: Fließen Versicherten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung (auf Zeit oder auf Dauer) Einmalzahlungen aus einem Arbeitsverhältnis zu, sind diese nicht (mehr) als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis – aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen oder aus sonstigen Gründen – bereits ab Rentenbeginn ruht. In allen anderen Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis erst ab einem Zeitpunkt nach Ren-tenbeginn ruht oder beendet wird, sind Einmalzahlungen unverändert als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (auch wenn die Einmalzahlung nach dem Ende/dem Ruhen des Beschäfti-gungsverhältnisses ausgezahlt wird!). Da die Rente ihrer Frau am 01.12.2015 beginnt und die Beschäftigung nach Ihren Angaben zum 01.05.2016 endet, ist die Einmalzahlung als Hinzuverdienst anzurechnen.
Holger H.am 20.04.2016 | 18:31
Danke für die Hinweise. Ich habe mir die entsprechenden Urteile angesehen. Da meine Frau auch pflegebedürftig ist und überhaupt nicht in der Lage ist, irgendeine Arbeitstätigkeit auszuüben,würde ich bei einer Anrechnung als Zuverdienst auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Sie hat ja noch bis zum Rentenbescheid Krankengeld bekommen und die Weiterführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung von EwmRente ist tarifrechtlich festgelegt.
Holger H.am 20.04.2016 | 18:31
Danke für die Hinweise. Ich habe mir die entsprechenden Urteile angesehen. Da meine Frau auch pflegebedürftig ist und überhaupt nicht in der Lage ist, irgendeine Arbeitstätigkeit auszuüben,würde ich bei einer Anrechnung als Zuverdienst auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Sie hat ja noch bis zum Rentenbescheid Krankengeld bekommen und die Weiterführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung von EwmRente ist tarifrechtlich festgelegt.
Holger H.am 20.04.2016 | 18:31
Danke für die Hinweise. Ich habe mir die entsprechenden Urteile angesehen. Da meine Frau auch pflegebedürftig ist und überhaupt nicht in der Lage ist, irgendeine Arbeitstätigkeit auszuüben,würde ich bei einer Anrechnung als Zuverdienst auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Sie hat ja noch bis zum Rentenbescheid Krankengeld bekommen und die Weiterführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung von EwmRente ist tarifrechtlich festgelegt.
Holger H.am 20.04.2016 | 18:31
Danke für die Hinweise. Ich habe mir die entsprechenden Urteile angesehen. Da meine Frau auch pflegebedürftig ist und überhaupt nicht in der Lage ist, irgendeine Arbeitstätigkeit auszuüben,würde ich bei einer Anrechnung als Zuverdienst auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Sie hat ja noch bis zum Rentenbescheid Krankengeld bekommen und die Weiterführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Bewilligung von EwmRente ist tarifrechtlich festgelegt.
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