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Experten-Antwort

Anrechnung Kindererziehungszeit von Hausmann?

von Annie27.12.2010 | 14:56
2308 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein spanischer Ehemann kümmert sich seit dem wir in Deutschland leben 2 Jahre) um die Kinder (4,7,9) Ich bin Vollzeit berufstätig. Mein Mann hatte bislang in Spanien immer gearbeitet und dort Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Kann er sich hier die Kindererziehungszeiten anrechnen lassen? Bis zu welchem Alter werden diese Zeiten überhaupt angerechnet? Ich war bis vor zwei Jahren für die Kindererziehung verantwortlich und habe dies auch so bei der Rentversicherung angegeben. Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Kindererziehung im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen der Erziehung der Kinder im Inland gleichgestellt werden.

Die Zeiten der Kindererziehung für ein Kind kann zeitlich nur einem Elternteil zugeordnet, jedoch ist die Aufteilung der Erziehungszeit (zeitlich nacheinander) unter den erziehenden Elternteilen mehrfach möglich.

Die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil kann zum einen durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung beider Elternteile gegenüber dem Rentenversicherungsträger für zukünftige Erziehungszeiten erfolgen.

Ist die Abgabe einer solchen gemeinsamen Erklärung durch beide Elternteile nicht erfolgt, können dem anderen Elterteil nur dann die Erziehungszeiten für die Vergangenheit anerkannt werden, wenn die überwiegende Erziehung durch den betreffenden Elternteil gegenüber dem Rentenversicherungsträger belegt werden kann.

Ein wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehung ist hierbei die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Elternteile während der Erziehung.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Zeiten der Kindererziehung können grundsätzlich bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, wenn u.a. die Erziehung des Kindes (bei einem dauernden Aufenthalt in Deutschland) in Deutschland

erfolgt - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern bzw. des Kindes.

Zeiten der Kindererziehung im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen der Erziehung der Kinder im Inland gleichgestellt werden.

Die Zeiten der Kindererziehung für ein Kind kann zeitlich nur einem Elternteil zugeordnet werden, jedoch ist die Aufteilung der Erziehungszeit (zeitlich nacheinander) unter den erziehenden Elternteilen mehrfach möglich.

Die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil kann zum einen durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung beider Elternteile gegenüber dem Rentenversicherungsträger für zukünftige Erziehungszeiten erfolgen.

Ist die Abgabe einer solchen gemeinsamen Erklärung durch beide Elternteile nicht erfolgt, können dem anderen Elterteil nur dann die Erziehungszeiten für die Vergangenheit anerkannt werden, wenn die überwiegende Erziehung durch den betreffenden Elternteil gegenüber dem Rentenversicherungsträger belegt werden kann.

Ein wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehung ist hierbei die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Elternteile während der Erziehung.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Zeiten der Kindererziehung können grundsätzlich bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bei der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden, wenn u.a. die Erziehung des Kindes (bei einem dauernden Aufenthalt in Deutschland) in Deutschland

erfolgt - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern bzw. des Kindes.

Zeiten der Kindererziehung im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen der Erziehung der Kinder im Inland gleichgestellt werden.

Die Zeiten der Kindererziehung für ein Kind kann zeitlich nur einem Elternteil zugeordnet werden, jedoch ist die Aufteilung der Erziehungszeit (zeitlich nacheinander) unter den erziehenden Elternteilen mehrfach möglich.

Die Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil kann zum einen durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung beider Elternteile gegenüber dem Rentenversicherungsträger für zukünftige Erziehungszeiten erfolgen.

Ist die Abgabe einer solchen gemeinsamen Erklärung durch beide Elternteile nicht erfolgt, können dem anderen Elterteil nur dann die Erziehungszeiten für die Vergangenheit anerkannt werden, wenn die überwiegende Erziehung durch den betreffenden Elternteil gegenüber dem Rentenversicherungsträger belegt werden kann.

Ein wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehung ist hierbei die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Elternteile während der Erziehung.

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2 Antworten

-_-am 28.12.2010 | 04:36
Wesentliches Kriterium zur Feststellung der überwiegenden Erziehungsanteile ist die Verteilung der Erwerbstätigkeit der Eltern in dem maßgeblichen Zeitraum. Hat ein Elternteil die Erwerbstätigkeit - als abhängig Beschäftigter oder als Selbständiger - allein ausgeübt, ist das ein wesentliches Indiz dafür, dass der andere Elternteil den überwiegenden Anteil an der Erziehungsarbeit geleistet hat. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Zuordnung der Erziehungszeiten ist für jedes Kind durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung der Eltern bei dem für sie zuständigen Rentenversicherungsträger oder bei einer in § 16 SGB 1 genannten Stelle zu beantragen. Die Erklärung muss von der Mutter und dem Vater beziehungsweise beiden Lebenspartnern übereinstimmend abgegeben werden. Eine Erklärung nur durch einen Elternteil ist nicht ausreichend. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist grundsätzlich mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann jedoch auch rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen. Wird eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder sonst nicht rechtswirksam, insbesondere nicht rechtzeitig abgegeben, ist eine Zuordnung nur im Rahmen der überwiegenden Erziehung möglich. Die übereinstimmende Erklärung verliert ihre rechtliche Wirkung regelmäßig dann, wenn ein Elternteil vollständig aus dem Erziehungsverhältnis ausscheidet und damit keine gemeinsame Erziehung der Elternteile, die die übereinstimmende Erklärung abgegeben haben, mehr vorliegt. Erziehen Eltern das Kind gemeinsam und ist von ihnen eine übereinstimmende Erklärung nicht, nicht übereinstimmend oder nicht rechtzeitig abgegeben worden, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 S. 9 SGB 6 bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Das Maß der jeweiligen Zuwendung der Elternteile zu ihrem Kind ist vom Versicherungsträger nach den Grundsätzen des § 20 SGB 10 zu ermitteln. Lassen sich bei eigenverantwortlicher Prüfung überwiegende Erziehungsanteile eines Elternteils nicht im erforderlichen Beweisgrad feststellen, sondern sind die Erziehungsbeiträge nach objektiven Maßstäben in etwa gleichgewichtig, wird die Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 S. 8 SGB 6 der Mutter zugeordnet (BSG-Urteile vom 16.12.1997, AZ: 4 RA 60/97 , SozR 3-2600 § 56 Nr. 10, und vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 28/00 R ).
Annieam 28.12.2010 | 12:03
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