Guten Tag Christine,
Für Sie gilt das "alte Recht" bei Hinterbliebenenrenten. Die gilt, wenn mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Somit gilt für Sie auch die Einkommensanrechnung nach altem Hinterbliebenenrecht. Dieses besagt, dass auf die Witwenrente nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen angerechnet wird. Dazu gehören z. B. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Arbeit. Eine Lebensversicherung gehört nicht dazu. Somit nimmt diese keinen Einfluss auf Ihre Witwenrente. Anders würde es aussehen, wenn Sie nach dem neuen Hinterbliebenenrecht beurteilt werden würden.
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