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Experten-Antwort

Anrechnung meiner russischen Rente sowohl bei EM-Rente UND Witwenrente ?

von Julia G.10.06.2016 | 09:42
3243 Ansichten
15 Antworten
Hallo, ich wende mich an Sie, da ich von keiner Stelle eine verbindliche Auskunft bekommen kann. Von der Rentenversicherung erhalte ich persönlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als auch eine Witwenrente. Gleichzeitig erhalte ich noch eine kleine russische Rente; diese wird mir bei meiner Rente wegen voller Erwerbsminderung nach der Vorschrift § 31 Fremdrentengesetz angerechnet. Der Rentenversicherungsträger, der mir die Witwenrente zahlt, rechnet die russische Rente ebenfalls an. Von der Mitarbeiterin wurde mir der § 97 Sozialgesetzbuch VI genannt. Nun meine Frage : Ist es rechtens, dass meine russische Rente "doppelt" angerechnet wird sprich bei beiden Renten? Ich empfinde es als nicht ganz nachvollziehbar, dass ich hier "doppelt" belastet werde. Für eine hilfreiche und leicht verständliche Antwort wäre ich sehr dankbar.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 13.06.2016 | 11:11

Hallo Julia G.

sofern einem Rentenempfänger von einer sich im Ausland befindlichen Stelle Rentenleistungen gezahlt werden aus Zeiten für die auch in Deutschland Rentenleistungen erbracht werden, erfolgt eine Anrechnung auf die deutsche Rentenzahlung in Höhe des Eurobetrages nach Umrechnung. Die Vorschrift des

§ 31 Fremdrentengesetz verhindert, dass rentenrechtliche Zeiten doppelt angerechnet werden.

Im Rahmen der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente erfolgt die Anrechnung der russischen Rente sowie der gekürzten deutschen Versichertenrente. Im Rahmen der Einkommensanrechnung im Sinne von 97 Sozialgesetzbuch VI werden alle Einkünfte der Witwe ermittelt und sind anzurechnen.

Eine doppelte Anrechnung ist hier nicht erkennbar.

14 Antworten

yxyzam 10.06.2016 | 10:45
ja
SozPolam 10.06.2016 | 16:06
Selbstverständlich ist das "rechtens"! Sein Sie froh, dass Sie überhaupt was kriegen! Und geben Sie ja alles an, sonst ereilt Sie vielleicht sogar ein lange Arm des Gesetzes mit Rückforderungen, Zinseszinsen und womöglich sogar Schuldturm oder Zuchthaus!
W*lfgangam 10.06.2016 | 18:10
Hallo Julia G. Ihre russ. Rente wird nur deswegen auf die dtsch. angerechnet, weil Sie als Vertriebene oder Spätaussiedlerin (§ 4 BVFG) die russischen Jahre _zusätzlich_ in Ihrer dtsch. Rente nach dem FRG angerechnet bekommen haben (schauen Sie mal in Ihren Versicherungverlauf, 1. Spalte, nach dem Kürzel FRG). 2x Rente für dieselben Jahre kann es nicht geben. Sie können natürlich gern auf die FRG-Zeiten verzichten und sich somit die russ. Rente ohne Kürzung der dtsch. Rente auszahlen lassen, mal sehen, wo Sie besser wegkommen ;-) Was was bei bestimmten Ländern (Polen fällt mir ein) durchaus vorkommen, dass die poln. Rente gegenüber den FRG-Zeiten höher ausfallen kann – wer weiß das schon ... Da alle Renteneinkünfte auf die Witwenrente ab einem Freibetrag anzurechnen sind, ist es egal, wie sich Ihre eigenen Rententeile zusammen setzten - eine Doppelanrechnung ist es jedenfalls nicht. Nebenbei, wenn Sie auf die russ. Rente verzichten wollen, wird Ihre dtsch. Rente wieder ohne Kürzung ausgezahlt. Den Verzicht erklären Sie gegenüber dem russ. Rentenfonts und lassen sich das bestätigen – Ihre dtsch. Rente wird nicht mehr gekürzt, die Witwenrente wie gehabt, da Sie ja dann Ihre volle eigene Rente wieder erhalten. > da ich von keiner Stelle eine verbindliche Auskunft bekommen kann Wo haben Sie denn nachgefragt? Gruß w.
KSCam 10.06.2016 | 19:04
Eine Auskunft hat Julia G. ja bekommen - nur eben nicht die, die sie gerne hören würde, nämlich dass sie Rente "doppelt kassieren darf". Aber jetzt hat sie ja Ihre Antwort (die vom W*lfgang) und die kurze und leitcht verständliche Antwort von "yxyz". Damit ist Julia G. nun bestens bedient und sicherlich restlos glücklich. PS: auch die Mitarbeiterin der DRV hat ihr Antwort gegeben - aber wahrscheinlich war halt der Frisör oder der Bäcker der Ansicht, dass da ein Fehler gemacht wurde.
W*lfgangam 12.06.2016 | 17:04
Skady schrieb

Das ist falsch. Ihre russische Rente wird dann fiktiv weiter auf die deutsche(n) Rente(n) angerechnet.

Andernfalls würde ja der Eindruck entstehen, dass der russicshe Rentenfonds nicht mehr zu leisten braucht; und das geht dann zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung und den hiesigen Beitragszahlern.

Siehe Gebot nach § 46 Abs. 2 SGB I, wonach ein Verzicht unwirksam ist, wenn dadurch ein Leistungsträger belastet wird.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__46.html

Hallo Skady, Sie sind ja 'bestens' informiert ;-) Die DRV folgt dem BSG-Urteil vom 11. Mai 2011 - Az. B 5 R 8/10 R. Entsprechendes können Sie in den Rechtsanweisungen zum § 31 FRG nachlesen: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Oops, interessant - beim Nachlesen stelle ich fest, dass diese/aktuelle RAA doch ein klein wenig von früheren Versionen/Verfahrensweisen abweicht ...näher will ich darauf nicht eingehen, die noch möglichen Optionen sind genannt. Gruß w. PS: > Siehe Gebot nach § 46 Abs. 2 SGB I, wonach ein Verzicht unwirksam ist, wenn dadurch ein Leistungsträger belastet wird. Wenn der russ. Rentenfonds ein Sozialleistungsträger im Sinne des SGB ist, geben Sie mir bitte umgehend Bescheid ;-)
SozPolam 12.06.2016 | 21:10
SozPol schrieb

Hallo,

ich wende mich an Sie, da ich von keiner Stelle eine verbindliche Auskunft bekommen kann.

[/quote]

Da. Stoj Milizia, rucki werch!!!!! Dawai, dawai!!!!

[/quote]

Korrektur: Stoj Milizia, ruki werch!!!!! Dawai, dawai !!!!!

Hallo, ich wende mich an Sie, da ich von keiner Stelle eine verbindliche Auskunft bekommen kann.
Da. Stoj Milizia, rucki werch!!!!! Dawai, dawai!!!!
Korrektur: Stoj Milizia, ruki werch!!!!! Dawai, dawai !!!!!
SozPolam 12.06.2016 | 21:06
Da. Stoj Milizia, rucki werch!!!!! Dawai, dawai!!!!
egal (der Erste)am 13.06.2016 | 13:10
W*lfgang schrieb

Hallo egal (der Erste),

wir sind uns einig :-)

Inzwischen bin ich bei Rentenanträgen mit FRG-Berührung aber auch dazu übergegangen, bei Russland-/oder Nur-Alt-UdSSR-Zeiten die Antragsteller darauf vorzubereiten, dass sie möglicherweise eine Bescheinigung über die NichtStA/RU (da reicht aber ggf. auch die örtliche Meldebescheinigung mit StA-Angaben) oder Nichtzahlung einer russ. Rente vorlegen müssen - hängt vom MA DRV ab, wie dort auf den Vordruck R0865 und 'Nichtbeantragungserklärung russ. Rente' reagiert wird ...und das ist SEHR unterschiedlich.

Heute wieder 2x erlebt 'damit/RU will ich nichts mehr zu haben' ...tja, Treu und Glauben zählt hier nicht - die Leutchen können echt lustig sein ...wenn man Ihnen die Rechtslage verklickert, sind sie nicht mehr so lustig ;-)

Gruß

w.

Sie verdrehen hier doch alles. ...wenn dadurch ein Leistungsträger (= im Sinne des SGB) belastet wird. Die DRV ist ein Träger nach dem SGB UND sie würde belastet werden, wenn auf russische Rente verzichtet wird. Voraussetzungen sind erfüllt. Ihre P.S.-Anekdote macht doch gar keinen Sinn. Dass der russische Rentenfonds kein Leistungsträger nach dem SGB ist, hat niemand behauptet.
Womit wir wieder einmal beim Lesen und Verstehen von Gesetzestexten sind... Nach § 46 SGB I ist ein Verzicht auf SOZIALLEISTUNGEN nicht wirksam, wenn dadurch eine anderer Leistungsträger belastet wird. Als kleinen Denkanstoß für die Definition von Sozialleistungen (auf welche man verzichten könnte) verweise ich mal auf § 11 SGB I, und hier insbesondere auf "... die in DIESEM GESETZBUCH vorgesehenen (...) Geldleistungen..." Ich kenne mich zwar im russischen Rentenrecht zugegebenermaßen seeeehr wenig aus, würde mich aber ziemlich wundern, wenn die Ihre Leistungen nach dem SGB erbringen!
W*lfgangam 13.06.2016 | 21:41
egal (der Erste) schrieb

Hallo W*lfgang,

ich hoffe, man konnte erkennen, dass sich mein Beitrag eigentlich auf Henry bezieht - das passiert, wenn man beim Zitieren 1x zu viel Quote löscht :-/

Aber das Beispiel mit der rumänischen Rente trifft natürlich genau das, was ich sagen wollte...

;-)

Gruß egal (der Erste)

Hallo egal (der Erste), ich werfe Ihnen noch einen Text-Schnippel aus dem Urteil zu: "[38] Nach § 46 Abs 2 SGB I ist der Verzicht auf Ansprüche auf Sozialleistungen unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden. Der Anspruch des Klägers auf eine rumänische Altersrente ist kein Anspruch auf eine Sozialleistung iS des § 46 SGB I. Diese Vorschrift bezieht sich auf Sozialleistungen iS von § 11 Abs 1 SGB I (BSG SozR 4—1200 § 46 Nr 1 RdNr 10), zu denen im SGB vorgesehene Dienst-, Sach- und Geldleistungen gehören. Auf Ansprüche aus Sicherungssystemen, die außerhalb dieses Gesetzbuches existieren, ist § 46 SGB I nicht anwendbar." ...schau mal da ;-) Damit muss es zu diesem Thema gut sein - und jede/r muss sich mit seiner 'unbelesenen' DRV erneut auseinander setzten, wenn entsprechend RAA dazu kein Konzens mehr besteht. Gruß w.
egal (der Erste)am 14.06.2016 | 14:46
Hallo W*lfgang, ich hoffe, man konnte erkennen, dass sich mein Beitrag eigentlich auf Henry bezieht - das passiert, wenn man beim Zitieren 1x zu viel Quote löscht :-/ Aber das Beispiel mit der rumänischen Rente trifft natürlich genau das, was ich sagen wollte... ;-) Gruß egal (der Erste)
W*lfgangam 14.06.2016 | 20:34
egal (der Erste) schrieb

Hallo W*lfgang,

ich hoffe, man konnte erkennen, dass sich mein Beitrag eigentlich auf Henry bezieht - das passiert, wenn man beim Zitieren 1x zu viel Quote löscht :-/

Aber das Beispiel mit der rumänischen Rente trifft natürlich genau das, was ich sagen wollte...

;-)

Gruß egal (der Erste)

Hallo egal (der Erste), wir sind uns einig :-) Inzwischen bin ich bei Rentenanträgen mit FRG-Berührung aber auch dazu übergegangen, bei Russland-/oder Nur-Alt-UdSSR-Zeiten die Antragsteller darauf vorzubereiten, dass sie möglicherweise eine Bescheinigung über die NichtStA/RU (da reicht aber ggf. auch die örtliche Meldebescheinigung mit StA-Angaben) oder Nichtzahlung einer russ. Rente vorlegen müssen - hängt vom MA DRV ab, wie dort auf den Vordruck R0865 und 'Nichtbeantragungserklärung russ. Rente' reagiert wird ...und das ist SEHR unterschiedlich. Heute wieder 2x erlebt 'damit/RU will ich nichts mehr zu haben' ...tja, Treu und Glauben zählt hier nicht - die Leutchen können echt lustig sein ...wenn man Ihnen die Rechtslage verklickert, sind sie nicht mehr so lustig ;-) Gruß w.
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