Hallo Sonnenleite,
die Rentenversicherungsträger sind bei der Prüfung der Einkommensanrechnung auch an die steuerrechtliche Zuordnung durch die Finanzbehörden gebunden.
Der von „Abschläge“ genannte Link kann Ihnen bei der Einordnung helfen, ob für Sie die Besteuerung tatsächlich komplett wegfällt. Denn auch hier gibt es Ausnahmen, es sind ab 2022 nur kleine Photovoltaikanlagen (z. B. installierte Gesamtbruttoleistung von bis zu 30 kW) völlig von der Einkommensteuer befreit.
Sie sollten sich auch entsprechend bei Ihrem Steuerberater informieren und Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mitteilen, wenn Sie keine steuerrechtlich relevanten Einkünfte aus der Photovoltaikanlage mehr erzielen. Denn damit fällt das anrechenbare Einkommen (aus der Photovoltaikanlage) weg.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung