Hallo Postbox146,
grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit Rentenversicherungspflicht besteht:
– der Pflegebedürftige muss mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft sein,
– es muss sich um nicht erwerbsmäßige Pflege handeln,
– der Gesamtumfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich ausmachen und dabei an mindestens 2 Tagen in der Woche erbracht werden,
– die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen,
- der Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und
– eine neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen
Als Pflegender ist man jedoch nicht versichert, wenn man das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Minderjährigkeit Ihrer Tochter dürfte daher kein Ausschlusskriterium sein.
In unserer Broschüre "Rente für Pflegepersonen" sind alle Voraussetzungen nochmal ausführlich beschrieben. Ich habe Ihnen den Link beigefügt:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/rente_fuer_pflegepersonen.html
Die Pflegekassen haben ihre Versicherten und deren Angehörige in für sie verständlicher Weise über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Dazu gehört auch die Information über die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, insbesondere über die Beitragszahlung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen.
Bitte wenden Sie sich deshalb für alles Weitere an die Pflegekasse der Großmutter.