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Experten-Antwort

Anrechnung Urlaubsabgeltung bei Erwerbsminderungsrente

von Hilfesuchender13.03.2023 | 15:59
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Hallo Experten, ich bräuchte mal eine Hilfe und wenn möglich in für einen absoluten Laien verständlicher Form. Welche Auswirkung auf die volle unbefristete Erwerbsminderungsrente hätte eine Urlaubsabgeltung durch Beendigung des Arbeitsverhältnissses in Höhe von ca. 24.000 Euro. Wir das brutto oder netto dann eigentlich gerechnet? Alles was ich gelesen habe ist das wohl ca. 17.800 keine Anrechnung finden. Aber wie und was passiert wenn man eben 24.000 Euro bekommt. Was bedeutet das für meine monatliche Erwerbsminderungsrente? Kann mir das bitte jemand anhand eines Beispiels mit den Zahlen oben erklären, aber bitte für einen Laien. Ich tue mir das schwer mit. Und was muß ich tun wenn ich diese Zahlung bekomme? Und muß ich da was in der Zukunft beachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hilfesuchender,

für eine volle Erwerbsminderungsrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2023 konkret 17.823,75 Euro. Bis zu dieser Grenze erfolgt keine Anrechnung auf Ihre volle Erwerbsminderungsrente. Wird diese Grenze überschritten, erfolgt eine Anrechnung auf Ihre Rente. Auch eine gezahlte Urlaubsabgeltung ist als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente zu berücksichtigen. Wie die Anrechnung auf Ihre Rente erfolgt, hat Ihnen "Abschläge" zutreffend in seinem Beispiel unter Berücksichtigung Ihrer Zahlenangaben erklärt.

Ergänzend dazu noch folgender Hinweis. Wenn Ihr Arbeitsverhältnis erst im Jahr 2023 beendet wurde und Sie neben Ihrer Urlaubsabgeltung auch noch Arbeitsentgelt aus Ihrer Beschäftigung im Jahr 2023 erhalten haben, wäre dieses Arbeitsentgelt ebenfalls als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. In dem Fall wäre die Urlaubsabgeltung plus das Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente zu berücksichtigen, so dass sich der auf Ihre Rente anzurechnende Betrag erhöhen würde.

Wie bereits von "Abschläge" darauf hingewiesen, sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger umgehend informieren, sobald Sie die Abrechnung Ihrer Urlaubsabgeltung erhalten haben, damit dieser dann Ihre Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung Ihrer Angaben zum Hinzuverdienst in Bezug auf die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2023 neu berechnen kann.

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6 Antworten

Abschlägeam 13.03.2023 | 16:16
Es wird immer brutto gerechnet. Und es sind immer Jahresbeträge. Wenn Sie also jetzt in 2023 eine Urlaubsabgeltung erhalten: 24.000 EUR Urlaubsabgeltung abzüglich 17.800 EUR 'Freibetrag' verbleiben 6.200 EUR dieser Betrag wird durch 12 geteilt, ergibt 516,67 EUR, hiervon werden 40 % berechnet = 206,67 EUR Um diesen Betrag wird Ihre monatliche EM-Rente gemindert. Je nachdem, wann Sie die Unterlagen bei der DRV einreichen können (sobald Sie die Abrechnung vorliegen haben), verschiebt sich die Minderung noch in das Jahr 2024 hinein, da rückwirkend nicht mehr abgezogen werden kann. Insgesamt werden also 12 x 206,67 EUR 2.480,00 von Ihren 24.000 EUR als Hinzuverdienst angerechnet. (dass es eigentlich ca. 17.820,00 sind, habe ich nun mal ignoriert) Aber so wird es gerechnet :-)
Abschlägeam 13.03.2023 | 16:41
Ja. Wenn Sie mit Übermittlung der Abrechnungsunterlage der DRV ganz deutlich mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis nun seit xx beendet wurde und Sie außer dieser Einmalzahlung kein weiteres Arbeitseinkommen mehr haben. Da die DRV aber auch gern mal trotzdem 'unnötig' arbeitet, kann es dennoch passieren, dass Sie dann nach der Zeit noch mal einen Fragebogen erhalten. Und Sie dann dort halt bestätigen müssen 'habe immer noch kein weiteres Arbeitseinkommen'. Sollte sich das dann später aber ändern (z.B. ein Mini/oder Midijob ist ja möglich), dann bitte umgehend ebenfalls wieder der DRV mitteilen!! Tipp: Wenn in den 24.000,00 EUR ein 'Teilbetrag' enthalten sein sollte, den Sie als Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatz erhalten, der also auch steuerlich als 'Abfindung' anerkannt ist, dann lassen Sie bitte die Abrechnungen getrennt und detailliert nachvollziehbar erstellen. Urlaubsabgeltung ist Hinzuverdienst, Abfindung gemäß §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) aber nicht. Es darf hier aber nicht 'gemauschelt' und nicht in 'gemischt' werden. Und sicherheitshalber noch der Hinweis: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2022 geendet hat (z.B. zum 31.12.2022), dann gilt der Hinzuverdienst zum Jahr 2022 und somit der geringere Freibetrag des Jahres 2022 = 6.300,00 EUR, auch wenn diese Abgeltung erst jetzt bezahlt wird. Grund: Bei Urlaubsabgeltung wird die Zahlung beitragsrechtlich immer dem letzten Monat zugeordnet, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Und die Zuordnung 'Hinzuverdienstjahr' orientiert sich an dieser Beitragsmeldung.
Hilfesuchenderam 13.03.2023 | 17:13
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Ja. Wenn Sie mit Übermittlung der Abrechnungsunterlage der DRV ganz deutlich mitteilen, dass das Arbeitsverhältnis nun seit xx beendet wurde und Sie außer dieser Einmalzahlung kein weiteres Arbeitseinkommen mehr haben.

Da die DRV aber auch gern mal trotzdem 'unnötig' arbeitet, kann es dennoch passieren, dass Sie dann nach der Zeit noch mal einen Fragebogen erhalten. Und Sie dann dort halt bestätigen müssen 'habe immer noch kein weiteres Arbeitseinkommen'.

Sollte sich das dann später aber ändern (z.B. ein Mini/oder Midijob ist ja möglich), dann bitte umgehend ebenfalls wieder der DRV mitteilen!!

Tipp: Wenn in den 24.000,00 EUR ein 'Teilbetrag' enthalten sein sollte, den Sie als Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatz erhalten, der also auch steuerlich als 'Abfindung' anerkannt ist, dann lassen Sie bitte die Abrechnungen getrennt und detailliert nachvollziehbar erstellen. Urlaubsabgeltung ist Hinzuverdienst, Abfindung gemäß §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) aber nicht.

Es darf hier aber nicht 'gemauschelt' und nicht in 'gemischt' werden.

Und sicherheitshalber noch der Hinweis: Wenn Ihr Arbeitsverhältnis bereits im Jahr 2022 geendet hat (z.B. zum 31.12.2022), dann gilt der Hinzuverdienst zum Jahr 2022 und somit der geringere Freibetrag des Jahres 2022 = 6.300,00 EUR, auch wenn diese Abgeltung erst jetzt bezahlt wird.

Grund: Bei Urlaubsabgeltung wird die Zahlung beitragsrechtlich immer dem letzten Monat zugeordnet, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. Und die Zuordnung 'Hinzuverdienstjahr' orientiert sich an dieser Beitragsmeldung.

Vielen, vielen Dank noch mal. Und nein, das AV wurde jetzt erst beendet.
Hilfesuchenderam 14.03.2023 | 16:16
Eine Frage hätte ich noch, vielleicht weiß das hier ja auch wieder jemand. Ist diese Zahlung der Urlaubsabgeltung eigentlich Sozialversicherungspflichtig?
Abschlägeam 14.03.2023 | 16:43
Grundsätzlich ja. Unter ganz besonderen Umständen nicht, das weiß dann aber auch die abrechende Personalabteilung. Die kann Ihnen dann auch etwas zur Steuerpflicht dieser Abgeltung erklären.
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