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Anrechnung UV-Rentenabfindung auf Witwenrente

von Fragender14.02.2008 | 12:46
2393 Ansichten
10 Antworten

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Hier im Forum wurde bereits zu diesem Thema geantwortet, aber ich habe dazu nochmal eine Frage... Dass die abgefundene UV-Rente bei der Versichertenrente (danach) nicht mehr angerechnet wird, ist insoweit klar. Mir erschließt sich dennoch nicht ganz die Logik, warum eine Leistung (UV-Rente), die ja abgefunden wurde, weiterhin bei einer Witwenrente angerechnet wird. Kann mir das jemand plausibel erläutern? Vielen Dank dafür.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Auch bei einer Abfindung verbleibt es bei der Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente.

Siehe auch Beitrag von "bekiss".

9 Antworten

!am 14.02.2008 | 13:08
§ 93 SGB VI
Fragenderam 14.02.2008 | 13:12
Die Anrechnung nach § 93 ist mir klar! Es geht um die Anrechnung der abgefundenen UV-Rente bei der Witwenrente (also nach § 97) auch über den Abfindungszeitraum hinaus!
!am 14.02.2008 | 13:26
§ 93 Abs. 4 SGB VI
bekissam 14.02.2008 | 13:04
Wenn das nicht so wäre, würde man neben der Abfindung noch ein "Geschäft" bei der Höhe der Hinterbliebenenrente und zu Lasten der Versichertengemeinschaft machen. Solche "Mitnahmeeffekte" sollen vermieden werden. Man wird daher bei der Hinterbliebenenrente so gestellt, als hätte man die Unfallrente weiterhin bezogen.
Fragenderam 14.02.2008 | 14:06
@ "Rosanna": Ihre Ausführungen würden mir auch logisch erscheinen, aber wie Sie an den Beiträgen von bekiss und des Experten erkennen, ist es so gewollt, dass die eigentlich abgefundene UV-Rente bei der Hinterbliebenenrente auch über den Abfindungszeitraum zur Anrechnung kommt...
Rosannaam 14.02.2008 | 13:55
Hallo Fragender, grundsätzlich ist die Unfallrente (nicht Unfallhinterbliebenenrente) als Einkommen im Sinne von § 18 a SGB IV auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. Bei der Anrechnung der ABGEFUNDENEN Unfallrente auf die eigene Versichertenrente nach § 93 SGB VI geschieht dies für den Zeitraum, für den die Abfindung bestimmt ist/war. Logischerweise muß diese Anrechnung - hier nach § 97 SGB VI - auch für die Hinterbliebenenrente gelten, dass heißt, die abgefundene Unfallrente darf ebenfalls nur für den "Abfindungszeitraum" als Einkommen berücksichtigt werden. Ich empfehle Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen RV-Träger, der die Witwerrente zahlt, abzuklären. Evtl. ist im Vers.Konto nicht vermerkt, dass es sich bei der Unfallrente um eine abgefundene UV-Rente handelte. MfG Rosanna
Fragenderam 14.02.2008 | 13:56
Vielen Dank bekiss! @"!": Sie haben anscheindend meine Frage immer noch nicht inhaltlich verstanden, oder? Es geht mir um die Anrechnung nach § 97 und nicht um die nach § 93 SGB VI... Aber trotzdem Danke für Ihre zwei überaus "aufschlussreichen" Antworten ;)
bekissam 14.02.2008 | 14:32
Die Regelung des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB 6 hat für die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB 6 keine Relevanz. Auch eine Verletztenrente, die ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wurde, ist damit als eine Leistung i. S. des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 4 bei der Einkommensanrechung zu berücksichtigen. Die Verletztenrente ist bei der Einkommensanrechnung nicht in der tatsächlich gezahlten Höhe zu berücksichtigen. Sie wird nur insoweit herangezogen, als sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente bzw. Grundrente Ost nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gezahlt würde. Die Höhe der Grundrente ist in § 31 Abs. 1 BVG festgelegt. Sie ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die in Stufen von 10 % (beginnend mit 30 %) festgestellt wird. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % bzw. 10 % ist ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln bzw. einem Drittel der Mindestgrundrente anzusetzen. Eine um 5 % geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird zur nächst höheren Stufe aufgerundet (§ 31 Abs. 2 BVG). Das bedeutet, dass z.B. bei einer Unfallrente nach einer MdE von 35 % der Grundrentenbetrag in Höhe von 40 % maßgebend ist, bei einer Unfallrente von 33 1/3 % der Grundrentenbetrag von 30 % (Umkehrschluss aus § 31 Abs. 2 BVG). Mit Erreichen des 65. Lebensjahrs erhöht sich die Grundrente für Schwerbeschädigte (mindestens 45 %) um einen Alterserhöhungsbetrag. Auch dieser Betrag ist abzugsfähig und vermindert daher die Höhe der anzurechnenden Versorgungsrente. Dies gilt nicht für die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG, sie ist nicht abzugsfähig. Eine in der Verletztenrente enthaltene Kinderzulage ist abzusetzen. Wird anstelle der Verletztenrente eine Abfindung gezahlt, ist der Betrag als Einkommen zu berücksichtigen, der als Verletztenrente ohne die Abfindung zu zahlen wäre. Das gilt anders als in Anwendungsfällen des § 93 SGB 6 nicht nur für den Zeitraum gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 SGB 6, für den die Abfindung bestimmt ist, sondern auch für die Zeit danach. Der in einem solchen Fall der Einkommensanrechnung zugrunde zu legende Betrag ist durch Rückfrage bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu ermitteln.
Rosannaam 14.02.2008 | 14:39
Ja, stimmt tatsächlich. Ich habe es gerade nochmal nachgelesen. :-(( Immer kommt man halt mit der Logik auch nicht weiter... MfG Rosanna.
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