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Anrechnung von Beiträgen bei Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente

von Birgitta17.01.2008 | 14:55
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bei Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente rechnet der Rentenversicherungsträger Bund nach der ersten Erwerbsminderung entrichteten Beiträge an. Die regionalen RV-Träger nicht. Warum?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die User "Michael1971" und "bekiss" haben den Sachverhalt bereits zutreffend dargestellt.

Ergänzend zu diesen Ausführungen möchten wir noch auf die rechtliche Arbeitsanweisung der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu § 102 Abs. 2 SGB VI hinweisen: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=9204D6386A0C4445002572d40028a591.

3 Antworten

Rosannaam 17.01.2008 | 15:18
Bei der WEITERGEWÄHRUNG einer EM-Rente verbleibt es ja bei dem ursprünglichen Leistungsfall der EM. Es können somit auch keine weiteren Beiträge berücksichtigt werden. Anders verhält es sich bei einer erneuten (Wieder-) Gewährung der Rente zu einem späteren Zeitpunkt, wenn nach Wegfall der 1. EM-Rente irgendwann danach ein NEUER Leistungsfall eintritt. Oder bei einer anschließenden Altersrente, weil dann ebenfalls ein neuer Leistungsfall eintritt. MfG Rosanna
Michael1971am 17.01.2008 | 15:12
Das BSG hat in mehreren Verfahren entschieden, dass bei Weitergewährung einer medizinisch befristeten EU- bzw. EM-Rente ein neuer Rentenanspruch mit neuem Versicherungsfall entstanden ist. Dieser Rechtsauslegung sind die Regionalträger nicht gefolgt. Auch hat der Gesetzgeber inzwischen reagiert und klarstellend § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wie folgt gefasst: Sie (die EU- bzw. EM-Rente) kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Damit dürfte die von Ihnen angesprochene Verfahrensweise auch bei der DRV Bund nicht mehr vorkommen.
bekissam 18.01.2008 | 08:06
Das Bundessozialgericht hatte entschieden, dass im Falle einer zunächst befristet bewilligten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezüglich der weiteren Gewährung der Rente von einem neuen Leistungsfall auszugehen und damit § 300 Abs. 1 SGB VI anzuwenden war. Dieser Rechtsauffassung sind die Regionalträger bereits bisher nicht gefolgt. § 102 Abs. 2 SGB VI ist durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2007 geändert worden. Nunmehr ist gesetzlich geregelt, dass es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn verbleibt, wenn eine zunächst befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - befristet oder auf Dauer - verlängert wird. Ein neuer Leistungsfall tritt nicht ein, so dass bei einer Weitergewährung der Rente auch keine zusätzlichen rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden. Ein anderer Sachverhalt liegt vor, wenn die Rente zwischenzeitlich weggefallen war und später erneut eine Rente zu gewähren ist.
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