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Experten-Antwort

Anrechnung von Berufsausbildungszeiten

von Claudia25.08.2011 | 15:39
2279 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Expertenteam, ich habe folgende Frage: Im Sozialversicherungsausweis der ehemaligen DDR ist für das Jahr 1968 (Ende der Berufsausbildung am 31.08.1968) nur ein Gesamtjahresverdienst bescheinigt; ab 01.09.1968 habe ich "ganz normal" gearbeitet. Der Rentenversicherungsträger hat den bescheinigten Gesamtverdienst pauschal auf das Jahr aufgeteilt. Nun habe ich gehört, dass die Entgelte für die Berufsausbildung besonders bewertet werden und damit eine ungünstigere Rentenberechnung erfolgt ist, als wenn die tatsächlichen Lehringsentgelte bis 31.08.1968 zu Grunde gelegt worden wären. Meine Frage: Berechnet der Rentenversicherunsträger die Rente neu, wenn der Lehrvertrag vorgelegt wird oder wie wird das tatächliche Lehrlingsentgelt nachgewiesen? Danke für Ihre Mühe!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.08.2011 | 09:38

5 Antworten

Elisabetham 25.08.2011 | 19:55
Du musst erst einmal abklären, welche Zeiten für dich in deinem Versicherungsverlauf vermerkt sind. Dazu musst du am besten mit allen Unterlagen zur Beratungsstelle gehen.
hegehosaam 26.08.2011 | 07:08
Da Sie offenbar schon Rentenbezieherin sind, sollten Sie natürlich einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen und nicht nur um Korrektur des Versicherungsverlaufs, sondern auch um eine Neufeststellung des Rentenanspruchs ersuchen.
hegehosaam 26.08.2011 | 07:06
Bitten Sie Ihren RVT insoweit um Korrektur des Versicherungsverlaufs. Senden Sie den Lehrvertrag mit ein, sofern Sie ihn noch vorliegen haben und sich aus diesem das im letzten Lehrjahr erzielte Lehrlingsentgelt ergibt. Anderenfalls ist vom RVT das für die Zeit vom 1.1. bis 31.8.68 erzielte anteilige Entgelt unter Berücksichtigung des im SVA für das Vorjahrjahr (1967) bescheinigten Lehrlingsentgeltes zu ermitteln.
hegehosaam 26.08.2011 | 12:12
Der RVT ist gesetzlich nicht verpflichtet, alle Fälle von Amts wegen aus dem Bestand herauszususchen und aufzugreifen. Sie sollten daher vorsorglich auf jeden Fall selbst einen Überprpüfungsantrag stellen.
Claudiaam 26.08.2011 | 12:05
Danke für die Antworten. Eine Nachfrage habe ich noch: Ist es wie in den Medien berichtet richtig, dass ich abwarten kann, dass der Rentenversicherungsträger von sich aus, also von Amts wegen eine Überprüfung einleitet, oder muss ich von mir aus tätig werden?
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