Arbeitsentgelt ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, selbst dann, wenn es ohne tatsächliche Arbeitsleistung erzielt wird. Für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst ist allein entscheidend, dass es sich um Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis handelt. Das gilt für laufendes Arbeitsentgelt aber auch für Einmalzahlungen, die selbst dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, besteht die Vermutung, dass Sie sich durch die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber Arbeitsentgelte bzw. ein Wertguthaben angespart haben. Wertguthaben sind ebenfalls Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und zum Zeitpunkt der Auszahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sofern das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden hat.
Ihr Rentenversicherungsträger wird durch Ermittlungen bei Ihrem Arbeitgeber prüfen, ob die Vergütung Ihres Arbeitgebers als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist oder nicht. Das Ergebnis, ob Hinzuverdienst vorliegt und zur Anrechnung auf die Rente wegen Erwerbsminderung führt, können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen.