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Experten-Antwort

Anrechnung von Einkünften auf volle Erwerbsminderungsrente

von Maria07.01.2025 | 16:54
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3 Antworten

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Guten Tag, Nach einer medizinischen Reha soll mir rückwirkend ab dem 01.11.2023 eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden. Nun stellt sich die Frage, ob mein aktuelles Einkommen in Höhe des Teils, der oberhalb der neuen Freibeträge liegt, zu 40 % auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet wird. Es handelt sich dabei um eine Vergütung, für die ich bereits in der Vergangenheit gearbeitet hatte, die Vergütung aber vertraglich auf mehrere Jahre verteilt ausbezahlt wird, wie bei einem Sabbatical. Es handelt sich also um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die zeitlich vor den Rentenbeginn verankert ist. Nach meiner Recherche sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst bei der Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen. Sehen Sie dies auch so?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Arbeitsentgelt ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, selbst dann, wenn es ohne tatsächliche Arbeitsleistung erzielt wird. Für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst ist allein entscheidend, dass es sich um Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis handelt. Das gilt für laufendes Arbeitsentgelt aber auch für Einmalzahlungen, die selbst dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, besteht die Vermutung, dass Sie sich durch die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber Arbeitsentgelte bzw. ein Wertguthaben angespart haben. Wertguthaben sind ebenfalls Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und zum Zeitpunkt der Auszahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sofern das Arbeitsverhältnis nach Beginn der Rente noch bestanden hat.

Ihr Rentenversicherungsträger wird durch Ermittlungen bei  Ihrem Arbeitgeber prüfen, ob die Vergütung Ihres Arbeitgebers als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist oder nicht. Das Ergebnis, ob Hinzuverdienst vorliegt und zur Anrechnung auf die Rente wegen Erwerbsminderung führt, können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen. 
 

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2 Antworten

Melde müssen Sie das sowiesoam 07.01.2025 | 17:05
Falls Sie mit diesem Einkommen nicht über die jährliche Hinzuverdienstgrenze kommen (im Jahr 2025 sind das 19.661,25 Euro), wäre das sowieso egal. Melden müssen Sie dieses Einkommen sowieso an die DRV . Dann erhalten Sie von dort Nachchricht, wie die DRV das bewertet. Wenn Ihnen das dann nicht richtig erscheint, können Sie Widerspruch und ggf. Klage einreichen.
Mondkindam 08.01.2025 | 08:13
Da Ihr Arbeitsverhältnis ja anscheinend noch besteht, wird das Entgelt auch auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet, egal wann Sie das erwirtschaftet haben, es kommt auf den Auszahlungszeitpunkt an.
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