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Experten-Antwort

Anrechnung von Einmalzahlung auf die Rente?

von Für Vati27.01.2024 | 10:08
805 Ansichten
5 Antworten

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Mein Vati bezog seit Frühjahr 2019 eine volle EM-Rente. Ab September 2023 wurde diese in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt. Von Frühjahr 2019 bis Ende 2023 ruhte das über insgesamt 40-jährige Arbeitsverhältnis und wurde zum 31.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 aufgelöst. Jetzt (Ende Januar 2024) soll er vom ehemaligen Arbeitgeber eine Einmalzahlung in noch unbekannter Höhe (Urlaubsabgeltung) erhalten. Wird diese Einmalzahlung noch rückwirkend auf die EM-Rente angerechnet (Hinzuverdienstgrenze) oder wird diese der Altersrente zugeordnet? Wenn Sie mir mit meinen Fragen weiterhelfen könnten wäre ich sehr dankbar um ihm hierbei helfen zu können. Da seine Rente nicht sonderlich hoch ist möchte ich keinen Fehler machen um sein Einkommen nicht zu verringern. Herzlichen Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frage für Vati,

 

für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Einmalzahlung maßgebend. Da die Zahlung in 2024 erfolgt, ist sie nicht als Hinzuverdienst auf die EM-Rente anzurechnen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung 

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung
Antwort auf Für VatiHerzlichen Dank für die umfangreichen Antworten. Jedoch habe ich leider hier noch ein Verständnisproblem. Angenommen Vati würde 10.000,00 EUR brutto über dem benannten Freibetrag erhalten, wie berechnet sich das mit den 40%? Wären dann 60% anrechnungsfrei? Wird von einem gesamten Jahresbetrag komplett trotz nur EM-Rente bis 08.2023 alles abgezogen oder nur 8/12 des Jahresbeitrages? Für Ihr Verständnis bedanke ich mich bereits im Voraus

Hallo Für Vati,

 

Sie haben im Ausgangssachverhalt geschrieben, dass die Einmalzahlung im Januar 2024 ausgezahlt werden soll. Damit wird die Einmalzahlung nachweislich nicht im Zuordnungsmonat gezahlt. Bei entsprechendem Nachweis ist die Einmalzahlung also kein Hinzuverdienst. Damit ist auch die Frage der Berechnung des Anrechnungsbetrags obsolet.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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3 Antworten

...am 27.01.2024 | 10:25
Selbst wenn die Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst auf die EM-Rente angerechnet werden sollte, hat Ihr Vater eine Hinzuverdienstgrenze von 18.558,,775 Euro im Jahr 2024. Selbst dann würde deswegen der Hinzuverdieest vermutlich nicht die EM-Rente kürzen, wenn Ihr Vater nicht noch weitern relevanten Hinzuverdienst gehabt haben sollte.
lang und breitam 27.01.2024 | 15:03
Beitragsrechtlich sind Einmalzahlungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand. In Ihrem Fall wäre das Dezember 2023. Und das Arbeitsverhältnis bestand noch nach Rentenbeginn der EM-Rente (2019), auch im Jahr 2023. Hier sind für das Jahreseinkommen also die Monate 01 bis 12 zu berücksichtigen. Der Hinzuverdienst wird aus dem jährlichen Einkommen berücksichtigt und dem jährlichen Freibetrag (2023 = 17.823,75 EUR) gegenübergestellt. Ein diesen Freibetrag übersteigender Differenzbetrag wird durch 12 geteilt und davon 40% auf die monatliche Rente im Bezugszeitraum EM-Rente 01-08 angerechnet Das würde dann aber natürlich erst zeitversetzt möglich sein, denn die Rente wurde ja bereits in voller Höhe bezahlt. Wenn also die Urlaubsabgeltung (und evtl. weitere Einkommen in dem Jahr), unter 17.823,75 EUR liegen, wird gar nichts abgezogen. Sobald Ihrem Vater die letzte Abrechnung des ehemaligen Arbeitgebers vorliegt, sollte/muss er diese bei der zuständigen DRV einreichen, dort wird es dann verbindlich geprüft.
Für Vatiam 28.01.2024 | 16:22
Herzlichen Dank für die umfangreichen Antworten. Jedoch habe ich leider hier noch ein Verständnisproblem. Angenommen Vati würde 10.000,00 EUR brutto über dem benannten Freibetrag erhalten, wie berechnet sich das mit den 40%? Wären dann 60% anrechnungsfrei? Wird von einem gesamten Jahresbetrag komplett trotz nur EM-Rente bis 08.2023 alles abgezogen oder nur 8/12 des Jahresbeitrages? Für Ihr Verständnis bedanke ich mich bereits im Voraus
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