Hallo PeterS,
Arbeitsentgelt für geleistete (erwirtschaftete) Überstunden aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung ist dieses den Kalendermonaten zuzuordnen, in denen die Überstunden geleistet worden sind. Sind Überstunden vor dem Rentenbeginn erwirtschaftet worden, werden diese auch den Monaten zugeordnet, in denen Sie erwirtschaftet worden sind.
Für die Urlaubsabgeltung gilt folgendes:
besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es vom Arbeitgeber bescheinigt wird. Unäbhängig von der Entgelthöhe wird die Anrechnung des Hinzuverdienstes nicht auf mehrere Monate verteilt, sondern nur für den bescheinigten Monat zugrundegelegt.