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Experten-Antwort

Anrechnung von Einmalzahlungen auf die EM-Rente

von PeterS19.07.2011 | 12:13
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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unten in meinem Thread wurde ich aufgeklärt, dass Einmalzahlungen im Monat für die sie gemeldet werden angerechnet werden, sofern das Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn endet. Hier sind es ein Arbeitszeitkonto und Urlaubsabgeltung für ca. 1,5 Jahre. Weitere Fragen dazu: Spielt es in keinem Fall eine Rolle, wann der Verdienst erarbeitet wurde? Das Arbeitszeitkonto wurde ja vor Erkrankung erarbeitet, aber wird erst zum Beschäftigungsende aufgelöst. Da das einmalige Entgelt während langer Unterbrechung gezahlt wird wird dieses SV-frei gezahlt, es gibt also keine Entgeltmeldung für einen Zeitraum, gilt dann der Abrechungsmonat? Und für mich am wichtigsten die Frage: An anderer Stelle wurde mir mal gesagt, dass bei entsprechend hoher Zahlung nicht nur für den einen Monat die Rente gekürzt werden kann, sondern mehrere Monate die Rente ruhen kann. Sie schreiben unten, dass sie nur dem einen Monat zugeordnet wird. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass keine Anrechnung für mehrere Monate erfolgt und wann erfolgt eine für mehrere Monate. Vielen Dank für Ihre Mühe Peter S.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo PeterS,

Arbeitsentgelt für geleistete (erwirtschaftete) Überstunden aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet. Im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung ist dieses den Kalendermonaten zuzuordnen, in denen die Überstunden geleistet worden sind. Sind Überstunden vor dem Rentenbeginn erwirtschaftet worden, werden diese auch den Monaten zugeordnet, in denen Sie erwirtschaftet worden sind.

Für die Urlaubsabgeltung gilt folgendes:

besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es vom Arbeitgeber bescheinigt wird. Unäbhängig von der Entgelthöhe wird die Anrechnung des Hinzuverdienstes nicht auf mehrere Monate verteilt, sondern nur für den bescheinigten Monat zugrundegelegt.

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