Hallo Werner S.,
wie Jonas Ihnen schon richtig geschrieben hat, werden beide Zeiten in Ihrem Versicherungskonto als rentenrechtliche Zeiten gutgeschrieben.
Als Hinweis vielleicht noch: Nicht alle rentenrechtlichen Zeiten können alle Wartezeiten erfüllen. So zählt die Rentenbezugszeit z. B. nicht zur Wartezeit von 45 Jahren, da es sich nur um eine Anrechnungszeit und nicht um eine Pflichtbeitragszeit handelt. Auch Arbeitslosigkeitszeiten sind derzeit von dieser Wartezeit ausgenommen - dies könnte sich jedoch durch den aktuellen Gesetzentwurf zum "Rentenpaket" teilweise ändern.
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