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Experten-Antwort

Anrechnung von Grundrentenzeiten im EU-Ausland

von Maltor18.04.2021 | 14:15
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12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, meine Frage bezieht sich darauf, ob im EU-Ausland erworbene Grundrentenzeiten nicht nur bei der Prüfung, ob mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, berücksichtigt werden, sondern auch darüber hinaus. Dass der Zuschlag selbst nur aus Zeiten in Deutschland berechnet wird, ist mir klar. Konkret: Wenn jemand 33 Jahre Grundrentenzeiten in Deutschland erworben hat und zusätzlich zwei Jahre im EU-Ausland gearbeitet hat (rentenpflichtig), werden dann in diesem Fall bei der Berechnung des Zuschlags 35 Grundrentenzeiten zugrunde gelegt oder 33 Jahre? Dass die Grundrentenbewertungszeiten in dem Fall nur 33 Jahre sind, ist klar. Würden bei der Berechnung des Zuschlags nur 33 Jahre mit Grundrentenzeiten zugrunde gelegt, würde der Höchstwert 0,0334 Entgeltpunkte betragen, während bei einer Zugrundelegung von 35 Jahren mit Grundrentenzeiten er 0,0667 Entgeltpunkte betragen würde. Ich habe im Grundrentengesetz vom 12. August 2020 nach einer Stelle gesucht, die bei der Klärung helfen könnte, konnte aber nichts finden. Deswegen würde es mich auch interessieren, welche Paragrafen, in welchem Gesetz zur Klärung herangezogen werden können. Vielen Dank im Voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maltor,

zusätzlich zu den deutschen können folgende Zeiten im EU-Ausland als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden:

* Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)

* Gleichgestellte Zeiten/Sonderzeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)

* Wohnzeiten (während einer Beschäftigung/Tätigkeit)

* Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen.

Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden können im EU-Ausland zurückgelegte

* reine Wohnzeiten

* Zeiten der Arbeitslosigkeit

* freiwillige Beitragszeiten in EU-Staaten.

Ggfs. erfolgt inner- und zwischenstaatlich eine getrennte Prüfung des Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag (Abweichungen sind beispielsweise dann möglich, wenn nur unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Zeiten die Mindestanzahl von 33 Jahren erreicht wird oder sich zwischenstaatlich ein höherer Höchstwert ergibt).

Die Rechtsgrundlage zu den Grundrentenzeiten finden Sie in § 76g SGB VI. Dort wird aber keine Aussage zu mitgliedstaatlichen Zeiten getroffen. Deren Gleichstellung ergibt sich aus den Regelungen im EU-Recht (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004).

Als Grundrentenbewertungszeiten können Zeiten im EU-Ausland im Regelfall nicht berücksichtigt werden.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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11 Antworten

Lesen bildetam 18.04.2021 | 16:14
Dann lesen Sie mal hier, insbesondere Nr. 14. War mit googeln innerhalb weniger Minuten zu finden. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Häam 19.04.2021 | 20:01
Zitat von Maltor anzeigenausblenden
Hallo Maltor, zusätzlich zu den deutschen können folgende Zeiten im EU-Ausland als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden: * Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) * Gleichgestellte Zeiten/Sonderzeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) * Wohnzeiten (während einer Beschäftigung/Tätigkeit) * Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen. Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden können im EU-Ausland zurückgelegte * reine Wohnzeiten * Zeiten der Arbeitslosigkeit * freiwillige Beitragszeiten in EU-Staaten.
Das ist bekannt und war auch gar nicht meine Frage. Das ist eine brauchbare Information. Dafür bedanke ich mich. Danach hatte ich nicht gefragt. Das Gesetz kenne ich. Eben. Danke! Das ist klar und ging auch aus meinem Eingangspost deutlich hervor. Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße
Gerne doch Herr Großko...!
Maltoram 19.04.2021 | 19:35
Ergänzend: auch hier sehr informative Artikel der DRV zum Thema Grundrente: https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&… https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&… ...es wird ein PDF runtergeladen. Gruß w.
Auch das hat nichts mit meiner Frage zu tun.
Maltoram 19.04.2021 | 19:45
Das ist bekannt und war auch gar nicht meine Frage. Das ist eine brauchbare Information. Dafür bedanke ich mich. Danach hatte ich nicht gefragt. Das Gesetz kenne ich. Eben. Danke! Das ist klar und ging auch aus meinem Eingangspost deutlich hervor. Vielen Dank für Ihre Mühe und viele Grüße
Merkwürdige Frageam 19.04.2021 | 20:14
Da Sie ja jetzt zu wissen glauben, ob 33 Jahre oder sogar 35 Jahre vorliegen, können Sie sicherlich auch selbst berechnen, ob und wenn in welcher Höhe Ihnen ein Grundrentenzuschlag zusteht. Können Sie nicht? Warum dann Ihre Neugier? Wieder so eine Frage deren Hintergrund nicht ersichtlich ist.
Europäeram 20.04.2021 | 09:42
@Maltor oder Mentor? Bei der Prüfung der Grundrentenzeiten nach § 76g Abs. 2 SGB VI-E sind nach Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. dem Beschluss H6 auch entsprechende Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden. Somit kann die Mindestzeit von 33 Jahren für die Grundrentenzeiten auch mit ausländische Zeiten erfüllt werden. Und da nirgends geregelt ist, dass die Zusammenrechnung bei 33 Jahren endet, dürfte sich bei weiteren ausländischen Grundrentenzeiten bei der zwischenstaatlichen Berechnung ein höherer Höchstwert nach § 76g Abs. 4 Satz 3 ff SGB VI ergeben. Viel interessanter ist doch die Frage, ob Kleinstrentenzeiten i. S. v. Art. 57 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 nicht auch als Grundrentenbewertungszeiten zählen. Denn bei der anteiligen Berechnung der Rente werden Zeiten von weniger als 12 Monaten des anderen Mitgliedstaates bei der Bestimmung des tatsächlichen Betrages nach Art. 52 Abs. 1 Buchstabe b) Ziffer ii) VO (EG) Nr. 883/2004 nicht wieder eliminiert. Wenn für Sie soweit alles klar ist, sollten Sie nicht vergessen, dass die Rentenbeträge aus den EU-Ländern auch auf die „Grundrente“ nach § 97a Abs. 3 Satz 3 SGB VI anzurechnen sind. Viel Vergnügen beim Überprüfen des ersten Rentenbescheides mit solchen Spezialitäten, der wird aber wohl erst über.. über…morgen oder noch später eintreffen.
Maltoram 20.04.2021 | 12:09
@Europäer Danke für Ihre Antwort. Nach den größtenteils unqualifizierten und kaum noch auf meine im Eingangspost geäußerte, eindeutige Frage eingehenden "Antworten" eine Wohltat. Ich werde mir Ihre Antwort noch einmal in Ruhe lesen.
DRVam 20.04.2021 | 13:11
Machen Sie das und warten ab, ob Sie überhaupt einen Grundrentenzuschlag erhalten. Es ist bisher nur vorgesehen, positive Bescheide zu erlassen und selbst dafür hat der Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2022 gesetzt. Daher bis dahin erst mal abwarten und Tee trinken und dann ist es immer noch früh genug, sich über dieses katastrophale Gesetz auszulassen. Denn eins steht schon jetzt fest. Aufgrund der komplizierten Berechnung und dem damit verbundenen unzureichenden Informationsstand der Versicherten, herrscht eine viel zu hohe Erwartungshaltung und sehr, sehr viele Versicherte werden enttäuscht werden, weil Sie entweder gar keinen oder nur einen sehr geringen Zuschlag erhalten.
Europäeram 20.04.2021 | 15:31
Zitat von DRV anzeigenausblenden
@Europäer Danke für Ihre Antwort. Nach den größtenteils unqualifizierten und kaum noch auf meine im Eingangspost geäußerte, eindeutige Frage eingehenden "Antworten" eine Wohltat. Ich werde mir Ihre Antwort noch einmal in Ruhe lesen.
Machen Sie das und warten ab, ob Sie überhaupt einen Grundrentenzuschlag erhalten. Es ist bisher nur vorgesehen, positive Bescheide zu erlassen und selbst dafür hat der Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2022 gesetzt. Daher bis dahin erst mal abwarten und Tee trinken und dann ist es immer noch früh genug, sich über dieses katastrophale Gesetz auszulassen. Denn eins steht schon jetzt fest. Aufgrund der komplizierten Berechnung und dem damit verbundenen unzureichenden Informationsstand der Versicherten, herrscht eine viel zu hohe Erwartungshaltung und sehr, sehr viele Versicherte werden enttäuscht werden, weil Sie entweder gar keinen oder nur einen sehr geringen Zuschlag erhalten.
Da kann ich @DRV und der DRV nur recht geben und alle bitten, sich zu gedulden und dann nicht enttäuscht zu sein
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