Hallo Maltor,
zusätzlich zu den deutschen können folgende Zeiten im EU-Ausland als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden:
* Pflichtbeitragszeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)
* Gleichgestellte Zeiten/Sonderzeiten (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit)
* Wohnzeiten (während einer Beschäftigung/Tätigkeit)
* Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen.
Nicht als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden können im EU-Ausland zurückgelegte
* reine Wohnzeiten
* Zeiten der Arbeitslosigkeit
* freiwillige Beitragszeiten in EU-Staaten.
Ggfs. erfolgt inner- und zwischenstaatlich eine getrennte Prüfung des Anspruchs auf den Grundrentenzuschlag (Abweichungen sind beispielsweise dann möglich, wenn nur unter Berücksichtigung der mitgliedstaatlichen Zeiten die Mindestanzahl von 33 Jahren erreicht wird oder sich zwischenstaatlich ein höherer Höchstwert ergibt).
Die Rechtsgrundlage zu den Grundrentenzeiten finden Sie in § 76g SGB VI. Dort wird aber keine Aussage zu mitgliedstaatlichen Zeiten getroffen. Deren Gleichstellung ergibt sich aus den Regelungen im EU-Recht (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004).
Als Grundrentenbewertungszeiten können Zeiten im EU-Ausland im Regelfall nicht berücksichtigt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung