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Experten-Antwort

Anrechnung von Kindererziehungszeiten

von KH28.05.2012 | 18:21
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2 Antworten

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Meine Kinder wurden 1994, 1996, 2004 geboren und gemeinsam erzogen. Wir sind beide berufstätig, meine Frau ist Beamtin und hat (mit Ausnahme der vorgeschriebenen Mutterschutzzeit) immer 75 - 100% gearbeitet. Mit V300 Punkt 3 wird meine Kontenklärung abgefragt: Was ist finanziell günstiger, die Kinder bei mir oder bei meiner Frau in der Rentenversicherung anzurechnen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo KH., im Regelfall gibt es keinen Unterschied bei nach 1992 geborenen Kindern hinsichtlich des Ertrages bei der Rentenversicherung oder bei der Beamtenpension. Wie „von...“ schon richtig erwähnt hat, richtet sich die Anrechnungsmöglichkeit dieser Zeiten aber nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erziehung. Haben Vater und Mutter das Kind zu gleichen Teilen erzogen, erhält grds. die Mutter die Erziehungszeiten. Nur wenn der Vater die ü b e r w i e g e n d e Erziehung belegen kann, erhält der Vater auch die Erziehungszeiten. Ansonsten kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung von Vater und Mutter die Erziehungszeiten dem Vater für die zukünftigen Erziehungszeiten - max. 2 Kalendermonate rückwirkend- angerechnet werden. Sofern die legalen Gestaltungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, rate ich Ihrer Frau entsprechende Einkünfte über den Ertrag von Erziehungszeiten bei ihrem Versorgungsträger einzuholen und ergänzend zu einem gemeinsamen Gespräch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

...am 28.05.2012 | 19:18
Es geht bei der Anrechnung leider nicht danach, bei wem die Anrechnung günstiger ist (zumindest nicht, wenn dies nicht bereits bei der Geburt des Kindes durch gemeinsame Erklärung festgelegt worden ist). Grundsätzlich erhalten die Kindererziehungszeiten (oder vergleichbare Anrechnung bei der Beamtenversorgung) die Kindsmutter. Der Kindsvater kann diese Zeiten jetzt im Nachhinein nur dann erhalten, wenn dieser die Kinder zeitlich gesehen auch überwiegend erzogen hat, also weniger Arbeitszeit hatte, als die Kindsmutter.
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