Studienzeiten wie Schulzeiten sind zunächst ab dem 17. LJ rentenrechtliche Zeiten die in einem Konteklärungsverfahren festgestellt werden. Inwieweit sie beitragsmäßig zur Geltung kommen hängt vom Rentenbeginn ab.
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Studienzeiten wie Schulzeiten sind zunächst ab dem 17. LJ rentenrechtliche Zeiten die in einem Konteklärungsverfahren festgestellt werden. Inwieweit sie beitragsmäßig zur Geltung kommen hängt vom Rentenbeginn ab.
Hallo Studifrau,
Sie sollten bei nächster Gelegenheit einen Antrag auf Kontenklärung stellen, am besten in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV. In der Navigationsleiste am linken Rand dieser Site können Sie unter "Beratungsstellen" die für Sie günstigste ermitteln. Bringen Sie dann Ihre Nachweise über die Schulzeit und Studienzeit, Personalausweis und ggfs. Nachweise zu Beschäftigungszeiten mit.
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