Hallo Stammi,
auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Schul- und Studienzeiten nicht angerechnet.
Sollten keine anderweitigen Beitragszeiten neben den Schul- und Studienzeiten zurückgelegt worden sein, spielen diese Zeiten bei der Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren keine Rolle.
Beste Grüße
Ihr Expertenteam