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Experten-Antwort

Anrechnung von Zeiten

von Polin10.01.2018 | 13:41
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Mann, geb. 1952 ist 1988 aus Polen nach Deutschland gekommen, besitzt aber keinen Vertriebenenausweis. In Deutschland hat er nur 6 Beitragsmonate zurückgelegt. Können die polnischen Zeiten in der Deutschen Rente berücksichtigt werden oder muss der polnische Rententräger für die Zeiten eine Rentenleistung gewähren? Dass eine Zusammenrechnung der Zeiten eine kleine deutsche Rentenleistung nur aus den deutschen Zeiten ergeben könnte, ist mir bekannt.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Seit dem In-Kraft-Treten des Rechts der Europäischen Gemeinschaft für Polen am 01.05.2004 sind gesetzliche Grundlage für Rentenansprüche von in Polen und/oder Deutschland beschäftigten oder tätigen Personen neben den jeweiligen nationalen Vorschriften grundsätzlich die Verordnungen (EG).

Allerdings gilt das Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Polen vom 09.10.1975 auch über den 30.04.2004 hinaus als Sonderregelung zu den Verordnungen (EG) in vollem Umfang weiter.

Das Abkommen von 1975 erfasst alle Personen, die seit der Zeit vor dem 01.01.1991 entweder in Deutschland oder Polen wohnen und bis zu diesem Zeitpunkt Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder gleichgestellte Zeiten in Polen und/oder Deutschland zurückgelegt haben.

Bei einem Wohnsitz in Deutschland erhalten vom Abkommen erfasste Personen Leistungen der Rentenversicherung auf Grund des Abkommens von 1975 ausschließlich vom zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger. In diesen Fällen bestehen Ansprüche gegenüber dem polnischen Versicherungsträger nicht.

Nachdem Ihr Mann - entsprechend Ihren Angaben - wohl 1988, also vor dem 01.01.1991, zugezogen ist und Versicherungszeiten in Polen und Deutschland zurückgelegt hat, kommt hier ggf. eine Anwendung des Abkommens von 1975 in Betracht.

Hinsichtlich der Anrechnung der in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten, der vorzulegenden Unterlagen und der Auswirkungen der polnischen Zeiten, empfehlen wir Ihnen, sich an den Rentenversicherungsträger in Ihrer Nähe zu wenden.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Rechtsgrundlage ist das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975. Das deutsche Zustimmungsgesetz ist vom 12.03.1976.

Es umfasst die in beiden Staaten wohnenden Personen. Die Staatsangehörigkeit ist ohne Einfluss.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Manuelam 10.01.2018 | 15:41
Hallo! Einen Anspruch auf eine Rentenzahlung aus Deutschland besteht durch Zusammenrechnung der Zeiten nur, wenn mindestens 12 Monate in die DRV eingezahlt wurde. Ist dies nicht der Fall muss die polnische Rentenversicherung die deutschen Beiträge anrechnen und aus diesen entsprechend eine polnische Rente Zahlen (s.g. Kleinstzeitregelung. Gruß Manuel
Polinam 10.01.2018 | 16:12
Danke für Ihre Antwort! Welche Voraussetzungen muss er denn erfüllen, wenn er keinen Vertriebenenausweis besitzt? Worauf beruht denn dann eine evtl. Berücksichtigung der polnischen Zeiten in der Deutschen Rente?
W*lfgangam 11.01.2018 | 19:11
Hallo Polin, je nach dem, wann Ihr Mann genau geboren ist, wird er die Regelaltersgrenze (65 + 6) bereits in 2017 erreicht haben, oder demnächst dieses Jahr erreichen. Vereinbaren Sie umgehend einen Termin zum Antrag auf Regelaltersrente in der nächsten Beratungsstelle, alles Weitere klärt sich dann von alleine. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
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